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Bekämpfung Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Im Gewerberecht erfolgen diverse Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus. Dabei soll dem Fluss von Geldern krimineller Herkunft und von für terroristische Zwecke bestimmten Geldern entgegengewirkt werden, indem von den Verpflichteten bestimmte Sorgfalts- und Meldepflichten einzuhalten sind.

Folgende Risiken werden dabei adressiert:

  • Ein Geschäft dient auf Seite eines Kunden der Geldwäsche: Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 165 StGB geregelt. Darunter versteht man das Verschleiern oder Verbergen des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten schweren, kriminellen Vortaten.
  • Ein Geschäft dient auf Seite eines Kunden der Terrorismusfinanzierung: Der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung ist in § 278d StGB geregelt. Darunter versteht man das Bereitstellen und Sammeln von (auch legalen) Vermögenswerten zur Ausführung eines terroristischen Aktes.

Die genannten Risken werden durch bestimmte Umstände im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit determiniert. Diese spezifischen Umstände werden in den Anhängen der EU-Geldwäscherichtlinie bzw. deren Umsetzung in der Gewerbeordnung 1994 (Anlage 7 und Anlage 8) näher aufgelistet (risikobasierter Ansatz).

Nationale Rechtsgrundlage in der Gewerbeordnung 1994

Die zugrundeliegenden Regelungen finden sich in §§ 365m bis 365z GewO 1994.

Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ("5. Geldwäscherichtlinie") wurden die im Jahr 2012 neu gefassten internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF, siehe unten) zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung übernommen und eine Reihe zusätzlicher Änderungen vorgegeben. In der Gewerbeordnung wurde die 5. Geldwäsche-Richtlinie durch die Geldwäschenovelle 2020BGBl. I Nr. 65/2020, kundgemacht am 21.07.2020, umgesetzt.

Häufige Fragen und Antworten zu den derzeit geltenden Regelungen finden Sie unter:

FAQ Bekämpfung Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PDF, 140 KB)

FATF (Financial Action Task Force)

Die Staatschefs der G7-Staaten und der Präsident der Europäischen Kommission haben bei ihrem Gipfeltreffen im Juni 1989 in Paris innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die FATF als eine Expertengruppe mit dem Auftrag eingesetzt, die Methoden der Geldwäsche zu analysieren und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen. Die FATF hat 40 Empfehlungen (und nach dem 11. September 2001 noch neun Sonderempfehlungen) verabschiedet.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Gewerberecht: gewerbe@bmaw.gv.at