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Rechtliche Aspekte in der Planungsphase Stand: April 2024

Übergabe durch Rechtsgeschäft

Die Wahl der Übertragungsart sollte sorgfältig überlegt sein, da - von der finanziellen Altersvorsorge abgesehen - vor allem steuerliche Konsequenzen sehr unterschiedlich sind.
Gibt es keine geeignete Nachfolge innerhalb der Familie, ist ein Verkauf des Unternehmens naheliegend. Bedenken Sie jedoch, dass eine entgeltliche Übertragung zur Aufdeckung stiller Reserven im Unternehmen führt und realisierte Gewinne aus der Veräußerung der Einkommen- sowie Umsatzsteuerpflicht unterliegen.  

Hingegen sind bei einer unentgeltlichen Unternehmensübertragung die Buchwerte fortzuführen. Die stillen Reserven werden daher nicht aufgedeckt.
Ist die Betriebsübergabe noch nicht möglich bzw. erwünscht, ist eine Betriebsunterbrechung (z.B. durch Verpachtung) sowie die Übertragung der Geschäftsführung in die Hände "Dritter" (z.B. durch Betriebsführungsvereinbarung) möglich.

Entgeltliche Übertragung von Unternehmen

Bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ist vor allem an den Kaufvertrag zu denken: Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer veräußert ihr bzw. sein Unternehmen gegen angemessene Vergütung an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger.

Im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben können die Parteien häufig bindende vorvertragliche Vereinbarungen schließen (z.B. Vorverträge, Option, Aufgriffsrechte). Das bringt Sicherheit für die Veräußerin bzw. den Veräußerer, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber ernsthaftes Interesse am Erwerb hat bzw. dass der Erwerb auch tatsächlich durchgeführt wird. Hingegen haben die Erwerberin bzw. der Erwerber den Vorteil, dass das Unternehmen der Konkurrenz und somit übrigen Interessierten nicht mehr zugänglich ist. Ein Letter of Intent (LOI) ist eine Absichtserklärung, die grundsätzlich unverbindlich und daher nicht einklagbar ist. Ein Abschluss von Vorverträgen ist beim Unternehmenskauf in der Praxis eher selten. Stehen die Hauptbestandteile des Kaufvertrags (essentialia negotii) bereits soweit fest, dass man sich gegenseitig binden will, schreitet man in der Praxis zum Abschluss des Hauptvertrags.[1]

Letter of Intent (LOI)

Nach ständiger OGH-Rechtsprechung ist ein Letter of Intent "…ein Element im Rahmen von Vertragsverhandlungen und daher ein Instrument des Vertragsrechtes. Er wird als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam Erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch klärenden Aspekten abzugrenzen." Der LOI indiziert demnach die Vermutung, dass kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrags vorliegt. Sofern von den Vertragsparteien bereits bestimmte Leistungen erbracht wurden, könnte jedoch vom Bindungswillen der Parteien ausgegangen werden.[2]

Es ist daher besonders wichtig, LOI präzise und mit Bedacht zu formulieren, da in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Einigung über alle wesentlichen Punkte besteht und ein Bindungswille der Parteien vorliegt oder die Absicht der Parteien gerade darin besteht, kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrags abgeben zu wollen.

Formulieren Sie daher bestimmte Bestandteile des Letter of Intent verbindlich, wie insbesondere die Exklusivität, Haftung, Rechtswahl, den Gerichtsstand oder eventuelle Geheimhaltungsverpflichtungen. 

Vorvertrag

Denkbar sind auch Verabredungen darüber, künftig einen Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt und mit einem bestimmten Inhalt abschließen zu wollen. Da Unternehmenskäufe meist kreditfinanziert werden, liegt der Zweck einer vorvertraglichen Regelung darin, dass sich die verkaufende und die kaufende Person zwar binden wollen, für den Abschluss des Hauptvertrags jedoch noch Hindernisse bestehen (z.B. Finanzierungsfragen, Abstimmungsnotwendigkeit mit anderen Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern). Ein Vorvertrag verpflichtet die Parteien zwar zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages, er verpflichtet jedoch nicht zur Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag.

Zu beachten ist, dass für den Vorvertrag dieselben Bestimmtheitserfordernisse gelten wie für den Hauptvertrag. Für den Abschluss des Vorvertrags gilt grundsätzlich Formfreiheit, außer, der Hauptvertrag unterliegt einem Formgebot (z.B. Notariatsaktspflicht bei Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts). Der Zeitpunkt des Hauptvertragsabschlusses muss bestimmt sein, da der Anspruch auf den Abschluss des Hauptvertrags binnen eines Jahres geltend gemacht werden muss.[3]

Aufgriffsrechte

In Gesellschaftsverträgen findet man auch häufig sogenannte Aufgriffsrechte. Diese sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und stellen vertragliche Abreden dar, die einem Dritten das Recht gewähren, eine bestimmte Sache – unter bestimmten Voraussetzungen – zu erwerben. Aufgriffsrechte, die den Anspruch auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer GmbH einräumen, sind ebenfalls notariatsaktspflichtig.

Option

Möglich wäre auch eine Abrede über eine Option (z.B. Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen), die einer potenziellen übernehmenden Person das Recht einräumt, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis durch Ausübung eines vereinbarten Gestaltungsrechts in Geltung zu bringen. Die Vereinbarung einer Option ist grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung möglich. Hingegen räumt ein Vorvertrag nur ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrags innerhalb eines Jahres ab Abschluss des Vorvertrags ein.

[1] Johannes Reich-Rohrwig/Christian Schmelz, UNTERNEHMENSKAUF, ecolex 1995, 265.

[2] OGH 07.12.1995, 2 Ob72/94 (2Ob1127/94)

[3] § 936 ABGB

Unternehmensveräußerung erfolgt bei Einzelunternehmen mittels Asset Deal, wodurch sämtliche oder einzelne Vermögensteile durch die entsprechende Übertragungsart (das heißt durch Modus, z.B. durch Abtretung der Forderungen, durch Übergabe, durch Eintragung der erworbenen Liegenschaft im Grundbuch) rechtsgültig übertragen werden. Die erwerbende Person tritt in die Rechtsposition der veräußernden Person ein. Als mögliche Rechtgeschäfte kommen vor allem Kauf-, Schenkungs oder Rentenverträge in Betracht. Ist eine neue Unternehmensform gewünscht, kann das Einzelunternehmen – teilweise oder in seiner Gesamtheit – als Einlage in eine neu zu gründende Gesellschaft eingebracht werden.

Bei Kapitalgesellschaften können Vermögensteile oder Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Bevor ein Vertrag über die Veräußerung von Wirtschaftsgütern (ein Asset Deal) abgeschlossen wird, muss die Veräußerin bzw. der Veräußerer im Regelfall die Genehmigung des Aufsichtsrats, der General- oder der Hauptversammlung einholen.

Eine Übertragung einzelner Vermögensteile einer Kapitalgesellschaft darf niemals unentgeltlich erfolgen, da Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter lediglich einen Anspruch auf Bilanzgewinn (nach ordnungsgemäßer Feststellung der Jahresbilanz sowie nach Beschluss der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter) haben. Sämtliche Vermögensentnahmen aus der Gesellschaft sind daher unzulässig und stellen eine verbotene Einlagenrückgewähr dar. Rechtsgeschäfte mit den Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern müssen dem Drittvergleich standhalten und fremdüblich sein (z.B. Überlassung einer im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Immobilie an eine Gesellschafterin bzw. einen Gesellschafter zu Wohnzwecken zu einem angemessenen Mietzins).

Werden Anteile einer Gesellschaft mittels Verkauf, Schenkung oder Leibrentenvertrag übertragen (Share Deal), tritt die Erwerberin bzw. der Erwerber in die Rechtsposition der Veräußerin bzw. des Veräußerers ein. Da beim Anteilserwerb der Unternehmensträger (jenes Rechtssubjekt, das das Unternehmen betreibt) unverändert bleibt, hat der Wechsel keinerlei Einfluss auf bestehende Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Dritten. Die Übertragung von Anteilen bedarf zwingend eines Notariatsakts. Dasselbe gilt für den Vorvertrag oder das Anbot. Vorkaufs- und Aufgriffsrechte von Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschaftern sowie Vinkulierungen sind zu beachten. Neue Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind beim Firmenbuch zu melden und einzutragen.

Sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Personengesellschaft (somit auch jene, die in eine bestehende Personengesellschaft eintreten) haften für alte und neue Verbindlichkeiten uneingeschränkt mit dem gesamten Vermögen, wobei Kommanditistinnen bzw. Kommanditisten den Gesellschaftsgläubigerinnen bzw. Gesellschaftsgläubigern gegenüber maximal bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme haften, sofern die Einlage noch nicht an die Gesellschaft geleistet wurde. Ausgeschiedene Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften ab ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft (nicht ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch) für sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden entstanden sind und innerhalb von fünf Jahren fällig werden. Die Fünfjahresfrist beginnt mit der Eintragung des Ausscheidens in das Firmenbuch.[1]

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften die bisherigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Erwerberin bzw. der Erwerber solidarisch für die im Zeitpunkt der Anmeldung des Übergangs bestehenden fälligen Einlagepflichten (z.B. Rückstände auf Stammeinlagen) sowie für eine erfolgte verbotene Einlagenrückgewähr. Veräußerinnen und Veräußerer haften fünf Jahre ab Eintragung ins Firmenbuch. 

Zu beachten ist, dass jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter verpflichtet ist, die von ihr bzw. ihm übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gültig gefassten Beschlüsse einzuzahlen.[2]

Wird die fällige Stammeinlage nicht rechtzeitig eingezahlt, können Verzugszinsen sowie die Verhängung von Konventionalstrafen die Folge sein. Bei weiterer Säumnis der Einzahlung der Stammeinlage kann ein Kaduzierungsverfahren eingeleitet werden, welches zum Ausschluss der säumigen Gesellschafterin bzw. des säumigen Gesellschafters führt.[3] Die Kaduzierung ist ein Gestaltungsrecht der Gesellschaft und dient der Sicherung der Kapitalaufbringung.[4] Trotz des Verlusts der Gesellschaftsanteile, trifft die ausgeschlossenen Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter weiterhin die primäre Haftung für die rückständigen Beträge. Subsidiär können jedoch all jene Vormänner, welche innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung als Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter im Firmenbuch verzeichnet waren, herangezogen werden ("Vormännerhaftung", Rechtsvorgängerhaftung). Frühere Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger haften so weit, als die Zahlung nicht von den Rechtsnachfolgenden zu erlangen ist.[5] Die Kaduzierung ist Voraussetzung für die Geltendmachung der "Vormännerhaftung" und der Veräußerung des Geschäftsanteils.[6]

[1] § 160 Abs 2 UGB

[2] § 63 Abs 1 GmbHG

[3] § 66 Abs 2 GmbHG

[4] Schopper in Straube, GmbH-Gesetz [2009] § 66 Rz 1.

[5] § 67 GmbHG

[6] OGH 13.10.2011, 6 Ob 204/11.

Unentgeltliche Übertragung zu Lebzeiten

Ein Charakteristikum der österreichischen Tourismusbranche – insbesondere der Hotellerie – sind ihre familiengeführten Betriebe. Die unentgeltliche Unternehmensübergabe hat hier eine besondere Bedeutung.

Die Übergabeart innerhalb der Familie hängt wesentlich von der finanziellen Situation der Übergebenden und der etwaigen Notwendigkeit einer finanziellen Absicherung ab. Des weiteren ist entscheidend, ob Übergebende zu einem gänzlichen Rückzug aus dem Betrieb bereit sind und auf die Fähigkeit der Nachfolgenden zur erfolgreichen Fortführung ihres Lebenswerks vertrauen.

Arten der unentgeltlichen Übertragung zu Lebzeiten

Ist die finanzielle Situation der Übergebenden gesichert und steht die geeignete Nachfolge fest, ist eine unentgeltliche Übertragung des Unternehmens – vor allem innerhalb der Familie – naheliegend. Da innerfamiliäre Übergaben zu Lebzeiten der Übergebenden eine vorweggenommene Erbfolge darstellen, sind erbrechtliche Folgen stets mitzubedenken (z.B. Abfindungsvereinbarungen an übrige Pflichtteilsberechtigte, Pflichtteilsverzichte).

Eine unentgeltliche Übertragung des Unternehmens in Form einer Schenkung zu Lebzeiten der Übergeberin bzw. des Übergebers erfordert die Einhaltung von zivilrechtlichen Formerfordernissen. Wird das "Geschenk" nicht gleich übergeben (z.B. eine Liegenschaft nicht verbüchert), handelt es sich lediglich um ein Schenkungsversprechen, welches noch eines Notariatsakts bedarf, andernfalls ist die Schenkung nicht rechtsgültig. Nach jüngster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch eine Heilung dieses Formmangels unter Umständen möglich.[1]

Wird die unentgeltliche Übertragung nicht als reine Schenkung durchgeführt, weil die Geschenkgeberin bzw. der Geschenkgeber (Übergeberin bzw. Übergeber) eine Art Absicherung behalten möchte, kann beispielsweise ein Fruchtgenussvertrag abgeschlossen werden. Möglich sind auch Vorbehalte und Bedingungen, die in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden können.

Zu beachten ist, dass Vermögensübertragungen in Form von (Teil)Schenkung an die Nachkommen zu Lebzeiten der Übergeberin bzw. des Übergebers das Rechtsgeschäft der vorweggenommenen Erbfolge darstellen. Daher sind erbrechtliche Folgen einer (Teil)Schenkung stets mitzubedenken. Insbesondere ist die Pflichtteilsdeckung aller Pflichtteilsberechtigten ganz wesentlich, andernfalls haben Pflichtteilsberechtigte eine Geldforderung gegen die Unternehmensnachfolgerin bzw. den Unternehmensnachfolger und können dadurch den Fortbestand des Unternehmens gefährden.

Absicherung der bzw. des Schenkenden durch Widerrufsvorbehalt

Ein völliger Rückzug aus dem operativen Geschehen im Unternehmen sowie die Bereitschaft, das gesamte Vermögen aus der Hand zu geben, erfordern geeignete Nachfolgende (siehe Phase der Nachfolgesuche). Bestehen (berechtigte) Zweifel über die Eignung der potenziellen Nachfolgenden zur erfolgreichen Unternehmensfortführung, kann die endgültige Übertragung an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden.

Zur Wahrung der Interessen der Geschenkgeberin bzw. des Geschenkgebers und Sicherung ihres bzw. seines Einflusses auf das Unternehmen finden sich in Schenkungsverträgen häufig Auflagen oder Vereinbarungen über das Widerrufsrecht (z.B. Resolutivbedingungen). Diese können – beispielsweise bei geschenkten Liegenschaften – im Grundbuch angemerkt werden.

Eine sinnvolle Resolutivbedingung, die zur Auflösung des Schenkungsvertrags führen würde, wäre z.B. ein unerwartetes Ableben der (z.B. kinderlosen) Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers zu Lebzeiten der Geschenkgeberin bzw. des Geschenkgebers (Übergeberin bzw. Übergebers). Für diesen Fall könnte man Vorsorge treffen und vereinbaren, dass die Schenkung (das Unternehmen) wieder zurück an die Geschenkgeberin bzw. den Geschenkgeber gehen soll.

Widerruf der Schenkung

Als Ausnahme von der Regel, dass Schenkungen nicht widerrufen werden können, normiert das Gesetz spezifische Widerrufsgründe in Einzelfällen. Dürftigkeit der Geschenkgeberin bzw. des Geschenkgebers oder der grobe Undank von Beschenkten gegenüber der schenkenden Person können eine Schenkung unter Umständen unwirksam machen.

Die gemischte Schenkung

Die Aufgabe des Lebenswerks und die Übergabe des Unternehmens an Nachfolgende wird in der Praxis häufig an etwaige Abreden über Altersabsicherung bzw. Notlagenversorgung geknüpft. Denkbar sind Vereinbarungen über Pflege- und Versorgungsleistungen der Übernehmenden bei Bedarf der Übergebenden, Rentenzahlungen an Übergebende oder etwaige Ausgleichszahlungen an nicht übernehmende Pflichtteilsberechtigte. Ob die Übertragung des Unternehmens durch gemischte Schenkung aus steuerlicher Sicht einen unentgeltlichen Erwerbsvorgang darstellt (und daher steuerneutral erfolgt), hängt entscheidend von der Höhe der Gegenleistung ab.

Bei einer gemischten Schenkung wird das Unternehmen teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen. Wesentlich bei dieser Form der Übertragung ist, dass sich die Vertragsparteien des subjektiven Charakters der Leistung als unentgeltlich bewusst sind und die (teilweise) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts tatsächlich wollen.[2] Bei der Feststellung, ob der entgeltliche oder der unentgeltliche Charakter des Rechtsgeschäfts im Vordergrund steht, legt die Rechtsprechung bei Vermögensübertragungen unter (nahen) Angehörigen grundsätzlich die Vermutung nahe, dass das Motiv der gemischten Schenkung eine gewünschte Zuwendung war.[3] Daher wird im Regelfall eine Unternehmensübergabe innerhalb der Familie, die gleichzeitig eine vorweggenommene Erbfolge darstellt, grundsätzlich als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen sein. Sofern jedoch die Gegenleistung zumindest 75 Prozent des Werts der übertragenen Sache erreicht, ist von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, es sei denn, es liegen ausnahmsweise ganz besondere Umstände vor, die dennoch einen unentgeltlichen Gesamtcharakter nahelegen.[4]

[1] OGH 27.6.2022, 2 Ob59/22y

[2] VwGH 18.2.1999, 97/15/0021

[3] VwGH 18.2.2021, 2019/15/0052; 23.4.2014, 2010/13/0139

[4] VwGH 16.11.2021, 2020/15/0015

Die Übergabe des Unternehmens an die nächste Generation ist unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Übergebenden – vor allem in finanzieller Hinsicht – zu planen. Das Fruchtgenussrecht berechtigt Fruchtnießende, eine fremde Sache zu nutzen und Erträge aus dieser zu ziehen, ohne dabei das zivilrechtliche Eigentum an der Sache zu erwerben.

Ein Fruchtgenussrecht kann vereinbart werden, um einer anderen Person, die nicht zivilrechtliche Eigentümerin bzw. zivilrechtlicher Eigentümer ist, die Einkunftsquelle zu sichern (z.B. zukünftige Übergebende bleiben zivilrechtliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer am Unternehmen, die Erträge erhält jedoch die bzw. der Fruchtnießende – der Zuwendungsfruchtgenuss). Eine andere Möglichkeit ist, das Unternehmen zivilrechtlich an Nachfolgende zu übertragen (z.B. Übertragung der Gesellschaftsanteile an Nachfolgende) und sich selbst die "Früchte" (also die laufenden Erträge) im Schenkungsvertrag einzubehalten (Vorbehaltsfruchtgenuss).

Der Vorbehaltsfruchtgenuss stellt – ebenso wie eine (gemischte) Schenkung – eine vorweggenommene Erbschaft dar. Zuwendungsfruchtgenuss und Vorbehaltsfruchtgenuss können sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich eingeräumt werden. Die Vereinbarung über das unentgeltliche Fruchtgenussrecht ist in der Praxis die häufigere.

Wenn das laufende Nutzungsentgelt 50 Prozent des Werts des Fruchtgenussrechts übersteigt, handelt es sich nicht mehr um ein unentgeltliches, sondern um ein entgeltliches Rechtsgeschäft. In diesem Fall stellen die Bruttoeinnahmen eine Rente dar, die je nach Wertverhältnis eine Unterhalts-, Kaufpreis- oder gemischte Rente sein kann.

Je nach Ausgestaltung hat die Einräumung des Fruchtgenussrechts unterschiedliche einkommen-, umsatz- und grunderwerbsteuerliche Auswirkungen.

In der Praxis haben Übergebende oft weiterhin das Interesse, einen Einfluss auf das übertragene Unternehmen zu behalten, sei es zur eigenen finanziellen Absicherung oder aufgrund der fehlenden Erfahrung oder Fachkenntnis der Nachfolgenden. Daher werden Unternehmensübergaben häufig an Vorbehalte in Form von Fruchtgenussverträgen gekoppelt und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Übergeberin bzw. des Übergebers vereinbart. Fruchtgenussbestellerin bzw. Fruchtgenussbesteller ist die Person, die jemandem Früchte des Fruchtgenussobjekts überlässt – sozusagen die bzw. der "Gebende". Fruchtnießende bzw. Fruchtgenussberechtigte hingegen sind Personen, die sich die Früchte zunutze machen können. Fruchtgenussobjekte können sowohl Liegenschaften, Vermögen, Patentrechte, Forderungen als auch gesamte Unternehmen sein. Zu beachten ist, dass Fruchtgenussrechte dingliche Rechte sind, welche erst mit der Eintragung im Grundbuch rechtmäßig entstehen. Wird die Einräumung von Fruchtgenussrechten vertraglich erst auf den Todesfall hin getroffen, spricht man von einer Schenkung auf den Todesfall.

Das Fruchtgenussrecht der Übergeberin bzw. des Übergebers am übertragenen Unternehmen mindert somit dessen Wert für die Übernehmerin bzw. den Übernehmer (Geschenknehmerin bzw. Geschenknehmer), da je nach Ausgestaltung des Fruchtgenussvertrags - die Nachfolgenden möglicherweise Eigentum am Unternehmen erwerben, sich jedoch die erwirtschafteten Erträge nicht zunutze machen können.

Ausgestaltung des Fruchtgenussrechts

Das Fruchtgenussrecht kann als Vorbehalts- oder als Zuwendungsfruchtgenuss ausgestaltet sein. Das Fruchtgenussrecht kann entgeltlich und unentgeltlich sein. Die Vereinbarung über das unentgeltliche Fruchtgenussrecht ist in der Praxis die häufigere.

Beim Vorbehaltsfruchtgenuss kommt es zur Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an der Substanz des Unternehmens (z.B. Liegenschaften, Gesellschaftsanteile) an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger zu Lebzeiten der Übergeberin bzw. des Übergebers. Die übergebende Person behält jedoch das Recht – für eine bestimmte Zeit oder bis zu ihrem Tod – sich die Erträge zunutze zu machen und weiterhin wirtschaftlich weitgehend über den Vermögensgegenstand zu verfügen (Nutzungsrecht).

Die geschenkgebende Person verzichtet daher auf ihr zivilrechtliches Eigentum am Unternehmen bzw. an Unternehmensteilen, wodurch die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger die zivilrechtliche Eigentümerin bzw. der zivilrechtliche Eigentümer des Unternehmens wird. Die ursprüngliche Eigentümerin bzw. der ursprüngliche Eigentümer hingegen verfügt weiterhin als Fruchtgenussberechtigte bzw. Fruchtgenussberechtigter über die Erträge des Unternehmens.

Abhängig von der Vertragsgestaltung können durch diese Konstellation die laufenden Einkünfte steuerlich den Fruchtgenussberechtigten zugerechnet werden, obwohl diese nicht die zivilrechtlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Unternehmens sind.

Sofern die finanzielle Absicherung der Geschenkgeberin bzw. des Geschenkgebers nicht im Vordergrund steht, kann der Zuwendungsfruchtgenuss vereinbart werden. Bei dieser Ausgestaltung des Fruchtgenussrechts kommt es zu keiner Vermögensübertragung. Die Fruchtgenussbestellerin bzw. der Fruchtgenussbesteller (Unternehmerin bzw. Unternehmer) bleibt Eigentümerin bzw. Eigentümer und räumt den Fruchtgenussberechtigten das Nutzungsrecht ein.

Es sind Konstellationen denkbar, wo die planmäßige Nachfolgerin bzw. der planmäßige Nachfolger gesicherte Einkünfte für die Mitwirkung im Betrieb erhält, die zivilrechtliche Übergabe jedoch erst nach einer bestimmten Frist erfolgt.

Es wäre auch denkbar, dass die planmäßige Nachfolgerin bzw. der planmäßige Nachfolger feststeht und daher noch zu Lebzeiten der Übergeberin bzw. des Übergebers den übrigen Pflichtteilsberechtigten eine finanzielle Zuwendung – bis zur vollständigen Befriedigung ihres Pflichtteilsanspruchs – gewährt wird.[5]

Zu beachten ist allerdings, dass Pflichtteile den Noterbinnen bzw. Noterben grundsätzlich frei (ungekürzt und lastenfrei) verbleiben müssen.[6]

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung[7] können Pflichtteilsansprüche auch durch die Einräumung von Fruchtgenussrechten erfüllt werden, um eine Unternehmenszersplitterung zu verhindern.[8] Zu beachten wäre lediglich, dass den rechnerischen, nach den Verlassenschaftsaktiva zu ermittelnden Pflichtteilsansprüchen insgesamt entsprochen wird. Das Fruchtgenussrecht kann auf zwei nachgeborene Generationen der "weichenden Erbinnen und Erben" ausgedehnt werden.

[5] Meinhard, Lukas (2019): Unternehmensnachfolge von Todes wegen bzw. im Hinblick auf den Todesfall, JEV (FN) (Teil I), Seite 4

[6] § 774 ABGB

[7] OGH 15.10.1998, 6 Ob189/98g; 23.02.207, 2 Ob 167/16x

[8] Verweijen Stephan (2020), Fruchtgenussrechte als Mittel der Pflichtteilsdeckung, JEV, Seite 145

Eine Unternehmensübergabe gegen Rente ist ein beliebtes Konstrukt für Familienbetriebe, da dadurch eine planbare Altersabsicherung erzielt werden kann. Aufgrund der unterschiedlichen steuerrechtlichen Auswirkungen von Rentenvereinbarungen wird dringend empfohlen, das angedachte Modell mit einer Fachperson zu besprechen. Je nach Vertragsgestaltung handelt es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Unternehmensübertragung. Häufig werden Vereinbarungen zur Unternehmensübertragung gegen Rente an ein Veräußerungs- und Belastungsverbot der Erwerbenden gekoppelt und durch eine Grundbuchseintragung abgesichert. Grundsätzlich ist zwischen Versorgungsrenten (betrieblich oder außerbetrieblich), Unterhaltsrenten und Kaufpreisrenten zu unterscheiden.

Betriebliche Versorgungsrente

Es kann vereinbart werden, dass das Unternehmen an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger übertragen wird, wobei die Übergeberin bzw. der Übergeber als Gegenleistung eine betriebliche Versorgungsrente, eine Art Pension, erhält. Es handelt sich dabei um eine unentgeltliche Unternehmensübertragung. Dasselbe gilt für Betriebsgrundstücke, die dadurch übertragen werden.

Außerbetriebliche Versorgungsrente

Bei der außerbetrieblichen Versorgungsrente liegt eine subjektive (nicht betrieblich veranlasste) Versorgungsabsicht vor, da der Rentenbarwert keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens darstellt. Die Übertragung der betrieblichen Einheit erfolgt in diesem Fall unentgeltlich. Von einer außerbetrieblichen Versorgungsrente ist immer dann auszugehen, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens (inklusive Betriebsgrundstücke) weniger als 75 Prozent oder mehr als 125 Prozent, aber nicht mehr als 200 Prozent beträgt.

Unterhaltsrente

Eine Unterhaltsrente liegt vor, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens (inklusive Betriebsgrundstücken) mehr als 200 Prozent beträgt.

Kaufpreisrente

Wird anlässlich der Übertragung eines Unternehmens eine Kaufpreisrente vereinbart, stellt ihr Rentenbarwert dann eine angemessene Gegenleistung dar, wenn der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens im Bereich von 75 Prozent bis 125 Prozent liegt.[9]

Übersteigen die Rentenzahlungen (Zuflussprinzip) zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne usw. den Buchwert des Betriebsvermögens, liegen bei der Rentenempfängerin bzw. beim Rentenempfänger (nachträgliche) betriebliche Einkünfte vor.

[9] VwGH 28.4.1987, 86/14/0175

Die Übergabe des Betriebs innerhalb der Familie zu Lebzeiten der Unternehmensinhaberin bzw. des Unternehmensinhabers führt zur vorweggenommenen Erbfolge. Bei mehreren Pflichtteilsberechtigten können Pflichtteilverzichte bzw. Abfindungsvereinbarungen erforderlich sein (z.B. wenn kein sonstiges Vermögen mehr vorhanden ist). Ein wirksamer Verzicht auf den gesetzlich geschützten Mindestanteil am Erbe erfordert einen Notariatsakt oder eine gerichtliche Beurkundung. Zu beachten ist, dass ein Pflichtteilsverzicht zwar nicht den Anspruch auf den Erbteil ausschließt, der Verzicht auf den Pflichtteil bzw. das Erbe wirkt sich jedoch grundsätzlich auch auf Nachkommen der Verzichtenden aus.

Zu beachten ist, dass eine innerfamiliäre Übergabe des Unternehmens zu Lebzeiten der Übergeberin bzw. des Übergebers eine vorweggenommene Erbfolge ist, die die Haftungsübernahme der Erwerberin bzw. des Erwerbers auslösen kann. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Vermögen und den Schulden sogar entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im Wesentlichen das gesamte Vermögen der Übergeberin bzw. des Übergebers ausmacht bzw. ausgemacht hat.[1] Die Rechtsprechung ordnet sogar eine Beweislastumkehr für die Tatsache an, dass die übertragenen Objekte im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmachen (und somit zur Anwendung des § 1409 ABGB führen).[2]

Aktuell gibt es keine Schenkungssteuer, es besteht jedoch eine Anzeigepflicht insbesondere bei Schenkungen (unter Lebenden) von: Betrieben oder Teilbetrieben, Anteilen an Gesellschaften (Personen- sowie Kapitalgesellschaften), Fruchtgenussrechten, Wohnrechten. Keiner Anzeige bedürfen hingegen Schenkungen von Grundstücken; der Erwerb von Grundstücken unterliegt allerdings der Grunderwerbsteuer.

Eine innerfamiliäre Unternehmensübertragung zu Lebzeiten der Unternehmensinhaberin bzw. des Unternehmensinhabers hat den Vorteil, dass die Nachfolgenden schrittweise an die neue Rolle herangeführt werden können. Die Übergabe kann an gewisse Bedingungen oder einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft werden. Auch die finanzielle Absicherung der Übergebenden ist ein wichtiger Punkt, die besonders häufig die weitere Tätigkeit im Betrieb begründet.

[1] OGH 30.01.1979, 5 Ob 749/78.

[2] OGH 30.01.1979, 5 Ob 749/78; 11.10.1990, 6 Ob 605/90; 13.04.20006, Ob 34/00.

Möchte die Übergeberin bzw. der Übergeber eine Altersabsicherung durch das zu übergebende Unternehmen behalten, bieten sich Möglichkeiten an wie insbesondere Fruchtgenussvereinbarungen oder Leibrentenverträge.

Gibt es mehrere potenzielle Nachfolgende und stehen deren Fähigkeiten noch auf dem Prüfstand, können Widerrufsvorbehalte bzw. auflösende Bedingungen vertraglich vereinbart werden.

Denkbar wäre, die Unternehmensübertragung von Todes wegen an gewisse Auflagen zu knüpfen, welche bei Verletzung der Erfüllungspflicht sowie Verschulden der Belasteten im Zweifel als auflösende Bedingung gelten.[1]

[1] Fuchs/W. Schuhmacher in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 38, Rz 29 (Stand 1.7.2018, rdb.at)

Achtung

Die Schenkung des Unternehmens zu Lebzeiten der Übergeberin bzw. des Übergebers an Nachkommen begründet eine vorweggenommene Erbfolge. Daher ist auf die Deckung der Pflichtteile sämtlicher Pflichtteilsberechtigter (Ehepartnerin bzw. Ehepartner und Nachkommen) besonders Bedacht zu nehmen. Pflichtteilsberechtigte, deren Pflichtteile durch die Verlassenschaft nicht gedeckt sind, haben eine durchsetzbare Geldforderung gegenüber der neuen Unternehmensinhaberin bzw. dem neuen Unternehmensinhaber.

Steuerrechtliche Folgen von Übergaben

Aus steuerrechtlicher Sicht unterscheiden sich die Rechtsfolgen einer entgeltlichen Unternehmensübergabe wesentlich von jenen einer unentgeltlichen Übertragung. Bei einer entgeltlichen Übertragung kommt es beim Übertragenden zur Aufdeckung stiller Reserven und daher zur Einkommensbesteuerung der realisierten Gewinne. Für die entgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens fällt die Umsatzsteuer an. Hingegen kommt es bei der unentgeltlichen Unternehmensnachfolge grundsätzlich zur Fortführung der Buchwerte und die stillen Reserven sind nicht aufzudecken.

Achtung

Aufgrund der Komplexität von steuerrechtlichen Regelungen wird nahegelegt, geplante Unternehmensübergaben stets unter Einbeziehung der Expertise einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes oder einer Notarin bzw. eines Notars sowie einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters durchzuführen.

Entgeltliche Übertragung von Unternehmen (Unternehmensverkauf)

Unter Veräußerung wird jede entgeltliche Übertragung (z.B. Verkauf, Tausch, Zwangsversteigerung, Enteignung, Übernahme des Betriebsvermögens eines real überschuldeten Betriebs gegen Übernahme der Betriebsschulden) des Betriebsvermögens (des maßgeblichen wirtschaftlichen Eigentums) auf eine andere natürliche oder juristische Person verstanden.[1] Im Falle eines Family-Buy-Outs bzw. einer Unternehmensveräußerung (bzw. Veräußerung eines Unternehmensteils) ist der etwaige Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Übersteigt der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des übertragenen Betriebsvermögens zu Buchwerten, unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer. Der Veräußerungserlös umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile (z.B. Barbeträge, Ratenzahlungen, Sachwerte, Rentenzahlungen, die Übernahme von Einkommensteuerschulden bzw. Betriebsschulden).[2] Der Veräußerungsgewinn ist im Jahr der Veräußerung zu versteuern (die volle Kaufpreisforderung ist im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung anzusetzen). Zahlungsmodalitäten haben auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns keinen Einfluss.

Es ist zwischen einer Vereinbarung zum Ratenkauf und einer Rentenvereinbarung zu differenzieren:

  • beim Ratenkauf wird der vereinbarte Kaufpreis in vertraglich festgelegten Teilzahlungen getilgt (meist mit dem Ziel, der Erwerberin bzw. dem Erwerber die Finanzierung des Kaufs zu erleichtern)
  • bei der Rentenvereinbarung liegt ein gewisser Unsicherheitsfaktor vor, da die Beendigung der Rentenzahlung von einem bestimmten Ereignis abhängig ist; es liegt quasi ein Glücksgeschäft vor

[1] VwGH 24.9.1996, 95/13/0290, EStR 2000 Rz 5564

[2] VwGH 15.3.1957, 1938/55

Achtung

Entspricht die Gegenleistung nicht in etwa dem Wert des übertragenen Unternehmens, liegt eine (Teil)Schenkung vor.

Unter gewissen Voraussetzungen sind Veräußerungsgewinne – ebenso wie die Gewinne durch Aufgabe des Betriebs – steuerbegünstigt, insbesondere durch:

  • den Freibetrag (derzeit in Höhe von EUR 7.300,-)
  • die Option zur gleichmäßigen Verteilung des Gewinns auf drei Jahre
  • den halben Einkommensteuersatz
  • die Anrechnung der Grunderwerbsteuer zwecks Vermeidung einer Doppelbelastung

Die Inanspruchnahme des Freibetrags[3] ist dann zweckmäßig, wenn der Veräußerungserlös den Freibetrag nicht wesentlich übersteigt.

Bei Veräußerungsgewinnen, die den Betrag von EUR 7.300,- übersteigen, ist es sinnvoll – anstelle des Freibetrags – den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auf Antrag gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen (das erste Drittel ist im Jahr der Veräußerung zu erfassen). Allerdings erfordert diese steuerliche Begünstigung, dass seit Betriebseröffnung bzw. dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre (84 Monate) vergangen sind.

[3] § 24 Abs 4 EStG

Kommt es zu einer Unternehmensnachfolge, weil die Übergeberin bzw. der Übergeber:

  • gestorben ist
  • erwerbsunfähig ist
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Erwerbstätigkeit eingestellt hat

und seit der Betriebseröffnung sieben Jahre verstrichen sind, kann anstelle des Freibetrags auf Antrag die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes[4] ermäßigt werden. Die Halbsatzbegünstigung steht nur bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebs zu.[5]

[4] § 37 Abs 5 EStG

[5] EStR 2000, Rz 731

Achtung

Die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe steht der Begünstigung durch den halben Einkommensteuersatz grundsätzlich nicht entgegen, allerdings darf zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht von vornherein beabsichtigt worden sein.[6] Eine Einstellung der Erwerbstätigkeit muss längerfristig erfolgen und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht geplant sein. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.

[6] EStR 2000, Rz 7322.

Sind die Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz nicht erfüllt, können Veräußerungsgewinne auf Antrag - beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist - gleichmäßig verteilt auf drei Jahre angesetzt werden.[7] Voraussetzung ist, dass seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Die Verteilung des Veräußerungsgewinns hat vor der Vornahme eines (innerbetrieblichen, horizontalen bzw. vertikalen) Verlustausgleichs sowie eines Verlustabzugs zu erfolgen.

[7] § 37 Abs 2 Z 1 EStG

Achtung

Im Fall des Ablebens der steuerpflichtigen Person während der drei Jahre müssen die ausstehenden Teilbeträge durch die Erbenden entrichtet werden.

Wird ein Betrieb veräußert, der innerhalb der letzten drei Jahre durch die Veräußerin bzw. den Veräußerer erworben wurde und in Folge des Erwerbs die Erbschafts- und Schenkungssteuer für die Betriebsgrundstücke die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde, kann auf Antrag die Einkommensteuer des Veräußerungsgewinns – im Ausmaß der entstehenden Doppelbelastung – gemäßigt oder erlassen werden.

Gewinne aus Immobilienveräußerungen, die sich im Betriebsvermögen einer Einzelunternehmerin bzw. eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft befinden, unterliegen grundsätzlich der Immobilienertragsteuer mit dem Sondersteuersatz von 30 Prozent.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen (insbesondere GmbH) müssen 25 Prozent ihrer Gewinne nach dem Körperschaftsteuergesetz abführen. Wird der Gewinn ausgeschüttet, fallen zusätzlich auch 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer an.

Etwaige Verluste aus einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe können grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Der Verlustvortrag ist ein höchstpersönliches Recht und steht jener Person zu, die den Verlust erlitten hat. Eine Ausnahme gilt für Verlustvorträge der Erblasserin bzw. des Erblassers. Diese können auf die Erbinnen bzw. Erben übergehen, wenn der verlusterzeugende Betrieb auch tatsächlich durch die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen von Todes wegen unentgeltlich übernommen wurde. Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden kann der Verlustvortrag nicht auf die Betriebsnachfolgerin bzw. den Betriebsnachfolger übergehen.

Die Unternehmensveräußerung unterliegt dem Umsatzsteuerrecht. Das Entgelt für die erworbenen Wirtschaftsgüter und Rechte dient als Bemessungsgrundlage. Übernommene Schulden der Verkäuferin bzw. des Verkäufers (Übergeberin bzw. Übergebers) sind – soweit diese den Kaufpreis gemindert haben – dem Entgelt hinzuzurechnen. Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer hat eine Rechnung inklusive Umsatzsteuer auszustellen. Die entrichtete Umsatzsteuer kann von der Erwerberin bzw. vom Erwerber als Vorsteuer abgezogen werden, alternativ kann die Erwerberin bzw. der Erwerber einen Überrechnungsantrag stellen.

Unentgeltliche Übertragung von Unternehmen

Die unentgeltliche Unternehmensübergabe ist insbesondere in der Hotellerie eine häufige Form der Übergabe und somit von besonderer Bedeutung. Da das Charakteristikum der österreichischen Hotellerie ihre familiengeführten Klein- und Mittelunternehmen ist, ist eine innerfamiliäre Unternehmensfortführung naheliegend - häufig in Form von (Teil)Schenkung. Hingegen stellt die Übernahme eines real überschuldeten Betriebs (Übernahme der Betriebsschulden) mangels Bereicherung der Übernehmenden keine Schenkung dar.

Die Schenkung ist der Prototyp eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts.[1] Eine Sache wird dabei jemandem endgültig und ohne Gegenleistung überlassen. Eine unentgeltliche Unternehmensübertragung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen ohne bzw. mit einer geringen Gegenleistung (gemischte Schenkung) übertragen wird. Schenkungen bzw. gemischte Schenkungen sind im Verwandtschaftskreis sehr häufig (z.B. Übergabe zu einem "Freundschaftspreis"). Voraussetzung ist, dass sich die Vertragsparteien des subjektiven Charakters der Leistung als unentgeltlich bewusst sind und aus privaten Motiven einen zum Teil entgeltlichen, zum Teil unentgeltlichen Vertrag schließen wollen.[2]

Ein Schenkungsversprechen – ohne tatsächliche Übergabe – ist lediglich dann rechtlich durchsetzbar, wenn ein Notariatsakt über die beabsichtigte Schenkung errichtet wird.

Wird ein Unternehmen unentgeltlich übergeben, führt die Rechtsnachfolgerin bzw. der Rechtsnachfolger die bisherigen Buchwerte fort. Bei der unentgeltlichen Übertragung gehen also die stillen Reserven auf die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger über. Es entsteht kein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn.

[1] Lecture Casts: PSK - Bürgerliches Recht, PSK Abschnitt 4.2: Schenkung

[2] VwGH 18.02.2021, 2019/15/0052

Tipp

Da bei der unentgeltlichen Übergabe des Betriebs die Rechtsnachfolgerin bzw. der Rechtsnachfolger die bisherigen Buchwerte fortführt, läuft auch die Behaltefrist (nach § 12 EStG), die bei der Rechtsvorgängerin bzw. beim Rechtsvorgänger begonnen hat, weiter.[3]

[3] VwGH 18.02.2021, 2019/15/0052 und 2019/15/0053.

Aus steuerrechtlicher Sicht wird eine Schenkung angenommen, solange der Wert der Gegenleistung (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht) den Wert des Vermögensgegenstands nicht übersteigt. Bei sämtlichen Rechtsgeschäften – mit Ausnahme der Rentengeschäfte –  ist von einem einheitlichen, entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung nicht mehr als 25 Prozent vom Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts abweicht.

Grundstücksübertragungen zwischen Familienangehörigen sind somit als unentgeltlicher – nicht steuerpflichtiger – Vorgang anzusehen, wenn die Gegenleistung über 75 Prozent des Verkehrswerts liegt. Ein grobes Missverhältnis der Werte der beidseitigen Leistungen allein reicht für die Annahme einer Schenkung nicht aus.[4]

[4] VwGH 18.02.2021, 2019/15/0052.

Die Grunderwerbsteuer ist eine (Rechts-)Verkehrsteuer, der der entgeltliche oder der unentgeltliche Erwerb von inländischen Grundstücken unterliegt.

Der Erwerb eines Grundstücks im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes liegt vor bei:

  • einem Rechtsgeschäft (z.B. durch Kauf- oder Tauschvertrag, Scheidungsvergleich)
  • einem Eigentumserwerb an einem Grundstück ohne vorangegangenem Rechtsgeschäft (gesetzliche Erbfolge oder Testament)

Achtung

Die Steuerschuld entsteht, sobald das steuerpflichtige Verpflichtungsgeschäft rechtsgültig zustande gekommen ist (Kaufvertrag, Tauschvertrag usw.). Das Verfügungsgeschäft und somit die tatsächliche Übergabe sind dafür unwesentlich.

Der Grunderwerbsteuer unterliegt ebenso die Übertragung von Anteilen von grundstückbesitzenden Gesellschaften in nachfolgenden Fällen:

  • Wechsel von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der Anteile an einer Personengesellschaft, in deren Vermögen sich ein Grundstück befindet, auf neue Gesellschafterinnen und Gesellschafter übergehen
  • Anteilsvereinigung, wenn sich im Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein Grundstück befindet und 95 Prozent der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Gesellschafterin, eines Gesellschafters oder einer Unternehmensgruppe vereinigt werden
  • Rechtsgeschäfte, die einen Rechtsanspruch auf Übertragung von mindestens 95 Prozent aller Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft begründen

Als Grundstücke im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gelten Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts samt ihrem Zubehör, wie insbesondere Grund und Boden, Gebäude,  Zuwachs (Pflanzen, Tiere) und Zugehör (z.B. Geschäftseinrichtung), Baurecht sowie Superädifikate.

Entgeltliche Erwerbsvorgänge

Entgeltliche Erwerbsvorgänge, die nicht im Familienverband erfolgen, unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Grunderwerbsteuer berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert oder in manchen Fällen vom Einheitswert.

Unentgeltliche Erwerbsvorgänge

Beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken des Grundvermögens (Grundbesitz, der nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, wie z.B. Baugrundstücke, Einfamilienhäuser, Wohnhausanlagen, gewerblich und industriell genutzte Grundstücke, Baurecht, Gebäude auf fremdem Grund und Boden) kommt folgender Stufentarif in Bezug auf den Grundstückswert (gemeiner Wert) zur Anwendung:

  • für die ersten EUR 250.000,- in Höhe von 0,5 Prozent
  • für die nächsten EUR 150.000,- in Höhe von 2 Prozent
  • darüber hinaus in Höhe von 3,5 Prozent

Ein Erwerbsvorgang gilt dann als unentgeltlich, wenn:

  • eine Gegenleistung nicht vorhanden bzw. diese nicht mehr als 30 Prozent des Grundstückswerts beträgt
  • bei Erwerben von Todes wegen sowie
  • bei Erwerben unter Lebenden im Familienverband (u.a. Ehegattinnen bzw. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragene Partner, Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten oder Neffen der Überträgerin bzw. des Überträgers)

Beträgt die Gegenleistung mehr als 30 Prozent, jedoch nicht mehr als 70 Prozent des Grundstückswerts, handelt es sich um einen teilentgeltlichen Erwerb. Der unentgeltliche Teil wird mit dem Stufentarif, der entgeltliche Teil mit 3,5 Prozent besteuert.

Betriebsfreibetrag für Grundvermögen

Sollten im Rahmen einer unentgeltlichen Unternehmensübergabe auch Grundstücke übertragen werden (bei teilentgeltlichen Vorgängen steht der Freibetrag nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils zu), kann der Betriebsfreibetrag in Höhe von EUR 900.000,- für Grundvermögen geltend gemacht werden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • die bzw. der Erwerbende muss eine natürliche Person sein
  • das übertragene Vermögen muss der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen
  • die Übergeberin bzw. der Übergeber muss mindestens 55 Jahre alt oder erwerbsunfähig sein
  • mindestens ein Viertel des Betriebs muss übertragen werden

Die Grunderwerbsteuer (für unentgeltliche Vorgänge bzw. den unentgeltlichen Teil eines teilentgeltlichen Vorgangs) ist der Höhe nach mit 0,5 Prozent des (anteiligen) Grundstückswerts gedeckelt.

Achtung

Werden das Unternehmen oder wesentliche Teile davon innerhalb von fünf Jahren entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, betriebsfremden Zwecken zugeführt oder aufgegeben, wird die Grunderwerbsteuer nacherhoben – sofern nicht erneut eine begünstigte Betriebsübertragung erfolgt. Das gilt nicht für Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz.

In nachstehenden Fällen ist der Erwerb eines Grundstücks unter Lebenden durch Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen bzw. Partner von der Grunderwerbsteuer befreit:

  • der Erwerb erfolgt zum Zweck der gleichteiligen Errichtung oder Anschaffung einer Wohnung (Übertragung eines Hälfteanteils) und die Wohnfläche übersteigt 150 nicht
  • die Wohnung dient der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
  • die bisherige gemeinsame Wohnung wird aufgegeben (z.B. Kündigung des Mietvertrags, Verkauf)
  • die Wohnung wird innerhalb von drei Monaten ab Erwerb bezogen
  • die Wohnung wird ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt

Achtung

Der Wegfall eines Begünstigungstatbestands, der eine Nacherhebung der Steuer begründet, ist innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt dem Finanzamt zu melden.

Schenkungen unter Lebenden sind nach der BAO meldepflichtig[5], sofern es sich um Übertragung von folgenden Vermögenswerten handelt:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher, Anleihen)
  • Anteile an Kapital- (AG, GmbH) und Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stille Gesellschafterin bzw. stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • bewegliches körperliches Vermögen (z.B. KFZ, Schmuck) und immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine)

Befreiungen von der Schenkungsmeldung

Erwerbe von Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 50.000,- innerhalb eines Jahres bzw. Erwerbe von anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 15.000,- innerhalb von fünf Jahren müssen nicht gemeldet werden.

[5] § 121a BAO

Steuerpflichtig im Sinn des Einkommensteuerrechts sind jene Personen, die über die Einkunftsquelle verfügen und somit auf eigene Rechnung und eigenes Risiko Einkünfte erwirtschaften. Der Vorteil eines Fruchtgenussrechts kann insbesondere darin bestehen, dass die Erträge einer anderen Person als der zivilrechtlichen Eigentümerin bzw. dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet werden.

Aus zivilrechtlicher Sicht räumt ein Fruchtgenussvertrag den Fruchtnießenden das Recht ein, eine fremde Sache ohne jegliche Einschränkungen – unter Schonung der Substanz – zu nutzen. Fruchtnießende erhalten alle Erträge aus dem Fruchtgenussobjekt; gleichzeitig sind sie verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten. Reiner Ertrag ist somit jener Ertrag, der nach Abzug aller nötigen Auslagen übrigbleibt. Das Steuerrecht knüpft an diese zivilrechtlichen Bestimmungen, weshalb eine Zurechnung der Einkünfte an Fruchtgenussberechtigte nur dann erfolgt, wenn diese auf die Erzielung der Einkünfte tatsächlich Einfluss nehmen (z.B. Teilnahme am Wirtschaftsleben, Gestaltung der Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen, Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses).

Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums

Ob das wirtschaftliche Eigentum den Fruchtnießenden zugerechnet wird, hängt vorwiegend vom Fruchtgenussvertrag ab. Einkünfte aus einem Fruchtgenuss sind dann den Fruchtnießenden zuzurechnen, wenn diese auf die Erzielung von Einkünften Einfluss nehmen können, indem diese am Wirtschaftsleben teilnehmen und die Nutzungsmöglichkeit selbst gestalten können. Die Fruchtgenussberechtigten haben in diesem Fall auch die Aufwendung selbst zu tragen (z.B. Erhaltungsaufwand, Abgaben), wodurch diesen lediglich der Nettoertrag verbleibt. Weitere Voraussetzung ist, dass die rechtliche Position der Fruchtgenussberechtigten abgesichert ist. Dem wird im Falle einer vertraglichen Zusicherung des Fruchtgenusses für 10 Jahre genüge getan. Der Fruchtgenussberechtigte kann – unter gewissen strengen Voraussetzungen – bei der Berechnung der Einkommensteuer die Absetzung für Abnutzung (AfA) absetzen.

Die Beendigung eines bestehenden Fruchtgenussverhältnisses wird als Betriebsaufgabe gewertet.[1]

Zuwendungsfruchtgenuss

Beim Zuwendungsfruchtgenuss ändert sich am zivilrechtlichen Eigentum nichts, es wird "lediglich" das Recht übertragen, die Früchte aus dem Unternehmen zu ziehen. Bei einer unentgeltlichen Fruchtgenussbestellung unter Lebenden ohne gleichzeitige Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an der Substanz, sind die Einkünfte der Fruchtnießerin bzw. dem Fruchtnießer zuzurechnen. Voraussetzung ist, dass diese unternehmerisch tätig werden, Einfluss auf die Erzielung von Einkünften nehmen und die laufenden Aufwendungen tragen. Das gilt auch dann, wenn der Fruchtgenuss in Erfüllung einer Unterhaltspflicht eingeräumt wird.[2]

Vorbehaltsfruchtgenuss

Beim Vorbehaltsfruchtgenuss ist die Einkunftsquelle den vormaligen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern grundsätzlich unverändert zuzurechnen, das Unternehmen wird lediglich zivilrechtlich an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger übertragen. Das Unternehmen wird daher unentgeltlich übertragen, die Zurechnung der Einkünfte bleibt jedoch unverändert bei der Übergeberin bzw. dem Übergeber.

Häufig wird gleichzeitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart und im Grundbuch verbüchert. Ertragssteuerrechtlich ändert sich dadurch nichts. Gleiches gilt nach herrschender Auffassung auch für den Bereich der Umsatzsteuer.[3]

Leistung einer Substanzabgeltung

Grundsätzlich steht die Absetzung für Abnutzung (AfA) einer dienenden Sache den wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümern zu. Sind Nutznießende nicht zugleich auch wirtschaftliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, können diese die AfA grundsätzlich steuerlich nicht geltend machen. Dasselbe gilt für zivilrechtliche Eigentümerinnen und Eigentümer, die keine Einkunftsquelle mehr haben.

Die Substanzabgeltung wird von der Finanzverwaltung lediglich beim Vorbehaltsfruchtgenuss gestattet und lediglich dann, wenn Fruchtnießende an Fruchtgenussbestellende eine Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA leisten und dies ausreichend dokumentiert ist. Die Substanzabgeltung ersetzt daher die Abschreibung bei den Fruchtgenussberechtigten. Beim Zuwendungsfruchtgenuss ist die Abschreibung nicht möglich.

Grunderwerbsteuer bei Vorbehaltsfruchtgenuss

Die Einräumung des Vorbehaltsfruchtgenusses auf Grundstücke kann auch genutzt werden, um Liegenschaften kostengünstig zu übertragen, da auch ein nachträglicher Wegfall der beherrschenden Rechte der Geschenkgeberin bzw. des Geschenkgebers (z.B. durch ihr bzw. sein Ableben) keine weiteren steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht.

Brutto- versus Nettofruchtgenuss

Die Fruchtgenussberechtigung kann als Zuwendungsfruchtgenuss sowie als Vorbehaltsfruchtgenuss gestaltet werden.

Zuwendungsfruchtgenuss

Ein Zuwendungsfruchtgenuss, bei dem das zivilrechtliche Eigentum bei den Übergebenden verbleibt und die Nutzung der Früchte an Übernehmende übertragen wird, kann als Netto- sowie Bruttozuwendungsfruchtgenuss ausgestaltet werden.

Nettozuwendungfruchtgenuss Bruttozuwendungfruchtgenuss
Fruchtnießende erwirtschaften Einnahmen und tragen Ausgaben

Fruchtnießende erwirtschaften Einnahmen, Fruchtgenussgebende tragen Ausgaben

Abschreibung der AfA nicht möglich Abschreibung der AfA nicht möglich

Der Zuwendungsfruchtgenuss wird von der Finanzverwaltung besonders kritisch gesehen, insbesondere zwischen nahen Angehörigen. Für eine steuerrechtliche Anerkennung des Zuwendungsfruchtgenusses muss:

  • der oder die Fruchtgenussberechtigte das unternehmerische Risiko tragen und einen Einfluss auf die Erzielung der Einkünfte haben
  • der Zuwendungsfruchtgenuss für eine gewisse Dauer (grundsätzlich 10 Jahre) bei rechtlich abgesicherter Position bestellt sein
  • bestenfalls ein Notariatsakt vorliegen, falls nicht vorhanden, muss die Fruchtgenussvereinbarung ausreichend in Erscheinung treten und durchsetzbar sein

Vorbehaltsfruchtgenuss

Beim Vorbehaltsfruchtgenuss, bei dem das Eigentum am Wirtschaftsgut übertragen wird, die Nutzung der Früchte jedoch bei den Übergebenden bleibt, kann als Netto- sowie Bruttovorbehaltsfruchtgenuss gestaltet werden:

Nettovorbehaltsfruchtgenuss Bruttovorbehaltsfruchtgenuss
Fruchtnießende (Übergebende) erwirtschaften Einnahmen und tragen Ausgaben

Fruchtnießende erwirtschaften Einnahmen, Übernehmende tragen Ausgaben

Verbleiben der bzw. dem Fruchtnießenden die Bruttoeinnahmen, während die bzw. der Fruchtgenussbestellende die mit der Fruchtgenusssache verbundenen Aufwendungen trägt (Bruttofruchtgenuss), dann ist die bzw. der Fruchtnießende nicht unternehmerisch tätig (die Einnahmen sind den Fruchtgenussbestellern zuzurechnen).[4]

[1] VwGH 18.12.1978, 2790/77

[2] VwGH 04.03.1986, 85/14/0133

Bleibt das Unternehmen innerhalb der Familie, ist die Übergabe gegen Rente eine beliebte Form, um die Übergeberin bzw. den Übergeber finanziell abzusichern. Die Einkommensteuerrichtlinie (die Richtlinie stellt eine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzverwaltung dar) definiert Renten als regelmäßig wiederkehrende Leistungen, deren Dauer ungewiss und von einem bestimmten Ereignis abhängig ist (z.B. Ableben der Übergeberin bzw. des Übergebers).

Je nach vertraglicher Ausgestaltung – abhängig davon, wie sich der Rentenbarwert gegenüber dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens verhält – handelt es sich um eine entgeltliche Übertragung und daher um einen einkommensteuerlich relevanten Vorgang oder es liegt eine unentgeltliche Übertragung vor und die Gewinnermittlung kann unterbleiben. Um den Rentenbarwert zu ermitteln, ist eine Berechnung nach dem Bewertungsgesetz durchzuführen. Das Bundesministerium für Finanzen stellt hierfür ein Berechnungsprogramm zur Verfügung unter Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (bmf.gv.at)

Es wird zwischen folgenden drei Rentenarten unterschieden: Versorgungsrente, Unterhaltsrente und Kaufpreisrente.

Versorgungsrente

Eine Versorgungsrente liegt dann vor, wenn die in Zukunft zu erbringende Leistung in Form einer Rente wesentlich unter dem Wert des zu übernehmenden Betriebs liegt. Eine Versorgungsrente wird in der Praxis häufig durch ein Pfand abgesichert. Werden Liegenschaften übertragen, empfiehlt es sich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu vereinbaren und zu verbüchern.

Betriebliche Versorgungsrente – unentgeltliche Übertragung

Bei der betrieblichen Versorgungsrente erhält die ehemalige Betriebsinhaberin bzw. der ehemalige Betriebsinhaber eine Art Pension für die damalige Führung des übertragenen Betriebs. Die Betriebsübertragung ist in diesem Fall unentgeltlich. Diese Renten sind passivierungsfähig und die gesamte Rentenzahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei der Rentenempfängerin bzw. beim Rentenempfänger stellen diese eine nachträgliche Betriebseinnahme dar.

Außerbetriebliche Versorgungsrente - unentgeltliche Übertragung[1]

Bei diesem Rententyp stellt der Rentenbarwert keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Betriebs dar. Es handelt sich somit um eine subjektive (nicht betrieblich veranlasste) Versorgungsabsicht zwischen nahen Angehörigen. Eine außerbetriebliche Versorgungsrente liegt vor, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens (inklusive Betriebsgrundstücke) weniger als 75 Prozent oder mehr als 125 Prozent, aber nicht mehr als 200 Prozent beträgt.

Diese unentgeltliche Übertragung des Unternehmens hat die Buchwertfortführung des Rechtsnachfolgers zur Folge, die geleisteten Renten stellen Sonderausgaben dar. Bei der Rentenempfängerin oder dem Rentenempfänger sind die empfangenen Renten Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne.

Die Betriebsübertragung gegen Versorgungsrente wird auch umsatzsteuerrechtlich als unentgeltliche Übertragung angesehen.

Unterhaltsrente[2]

Eine Unterhaltsrente liegt vor, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens (inklusive Betriebsgrundstücke) bei mehr als 200 Prozent beträgt. Aufgrund des hohen Rentenbarwerts ist der Zusammenhang zwischen Übertragung und Rentenvereinbarung wirtschaftlich bedeutungslos.

Auch bei diesem Rententyp liegt eine unentgeltliche Übertragung des Betriebsvermögens (auch der Betriebsgrundstücke) vor und die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger führt die Buchwerte fort.

Unterhaltsrenten sind bei der Rechtsnachfolgerin oder beim Rechtsnachfolger keine abzugsfähigen Sonderausgaben und bei der Rechtsvorgängerin oderbeim Rechtsvorgänger keine anzusetzenden Einkünfte.

Kaufpreisrente

Der Rentenbarwert einer Kaufpreisrente aus Anlass der Übertragung eines Betriebs stellt dann eine angemessene Gegenleistung dar, wenn der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens im Bereich von 75 Prozent bis 125 Prozent liegt.[3] Die Kaufpreisrente führt bei Veräußerung eines Teilbetriebs zu einem Veräußerungsgewinn oder zu nachträglichen betrieblichen Einkünften.

Wenn die Rentenzahlungen zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne usw. den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigen, liegen bei der Rentenempfängerin bzw. beim Rentenempfänger (nachträgliche) betriebliche Einkünfte vor.

[1] EStR 2000, Rz 7030

[2] EStR 2000 Rz 7046, Rz 7047, Rz 7048, Rz 7049, Rz 7050 und Rz 7051.

[3] VwGH 28.4.1987, 86/14/0175

Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen im Überblick:
  Kaufpreisrente außerbetriebliche Versorgungsrente Unterhaltsrente
Wertverhältnis des Rentenbarwert zum Wert des Betriebsvermögens 75 Prozent bis 125 Prozent unter 75 Prozent oder über 125 Prozent bis 200 Prozent über 200 Prozent
Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit Entgeltlich Unentgeltlich Unentgeltlich
Rentenzahlerin bzw. Rentenzahler (Betriebsnachfolgerin bzw. Betriebsnachfolger) Ansatz als Anschaffungskosten Buchwertfortführung Buchwertfortführung; Renten sind nicht abzugsfähig
Rentenempfängerin bzw. Rentenempfänger (Betriebsüberträgerin bzw. Betriebsüberträger) Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigen Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 Renten sind keine steuerbaren Einnahmen

Der wirtschaftlich überschuldete Betrieb

Die Übernahme von betrieblichen oder privaten Schulden bewirkt einen finanziellen Vorteil für Übergebende und eine finanzielle Belastung für Übernehmende. Als Gegenleistung hat daher der Wert der übernommenen Schulden in die Berechnung der Wertverhältnisse miteinzufließen. Ist das übernehmende Unternehmen buchmäßig überschuldet, erhalten Übernehmende insgesamt dennoch ein positives Vermögen, sofern sie keine Zahlung dafür leisten. Es handelt sich somit um einen unentgeltlichen Erwerbsvorgang. Wird ein real überschuldetes Unternehmen übernommen, erhalten Erwerbende insgesamt einen negativen Wert, was einem entgeltlichen Erwerbsvorgang gleichkommt.

Wird ein Unternehmen samt privaten Schulden der Übergeberin bzw. des Übergebers oder ein Unternehmen mit Schulden übernommen, ist zwischen

  • buchmäßiger Überschuldung (die stillen Reserven und der Firmenwert sind höher als das buchmäßige negative Eigenkapital) und
  • realer Überschuldung (trotz Berücksichtigung der stillen Reserven und des Firmenwerts sind die übernommenen Betriebsschulden höher als das zu Verkehrswerten bewertete Betriebsvermögen)

zu unterscheiden. Im Fall einer entgeltlichen Übertragung ist bei negativem Betriebsvermögen der Veräußerungserlös um das Minuskapital zu erhöhen.[1] Wenn ein überschuldeter Betrieb lediglich gegen Schuldübernahme übertragen wird, stellen nur die übernommenen Schulden den Veräußerungserlös dar.[2]

Wird ein bloß buchmäßig überschuldeter Betrieb zwischen nahen Angehörigen ohne Zahlung übertragen, liegt in der Regel ein unentgeltlicher Erwerb vor.[3] Hingegen ist die Übergabe eines wirtschaftlich real verschuldeten Unternehmens an nahe Angehörige dann steuerpflichtig, wenn im übertragenen Betriebsvermögen stille Reserven einschließlich Firmenwert enthalten sind.[4]

Übernimmt eine fremde dritte Person einen überschuldeten Betrieb, ist davon auszugehen, dass der Wert des übertragenen Betriebs jedenfalls dem Stand der Betriebsschulden entspricht, zumal Fremde einander in der Regel nichts schenken. Es handelt sich daher um einen entgeltlichen Vorgang.[5]

[1] VwGH 21.2.1990, 89/13/0050

[2] VwGH 29.6.1995, 93/15/0134

[3] VwGH 23.10.1990, 90/14/0102; 29.6.1995, 93/15/0134

[4] EStR 2000 Rz 5680

[5] EStR 2000 Rz 5681a

Mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit setzt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine Zäsur in Hinsicht auf den Unternehmensbestand, sei es durch Übertragung des Betriebs auf einen oder mehrere Dritte oder durch Zerschlagung (die unternehmerische Tätigkeit durch Nachfolgende ist nicht mehr möglich).[1] Es spielt aus steuerrechtlicher Sicht keine Rolle, ob die Betriebsaufgabe auf einen Willensentschluss der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers oder auf von außen wirkende Zwangsmaßnahmen (z.B. eine Insolvenz) zurückzuführen ist.[2] Eine Betriebsaufgabe liegt – nach ständiger Rechtsprechung – vor, wenn  in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang an verschiedene Erwerbende entgeltlich oder unentgeltlich übertragen und/oder teilweise oder zur Gänze in das Privatvermögen übernommen werden.[3]

Um gewisse steuerrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können, darf die Abwicklung nicht länger als drei Monate in Anspruch nehmen.

In dem Jahr, in dem das Unternehmen aufgegeben wurde, ist ein etwaiger Gewinn (Betrag, um den die Erlöse für die veräußerten Wirtschaftsgüter zuzüglich des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Gegenstände den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigen) zu ermitteln.

Seit Juli 2023 können Betriebsgebäude, die im Rahmen der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen wurden, auf Antrag mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, sofern der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt (Erwerbsunfähigkeit, Vollendung des 60. Lebensjahres mit gleichzeitiger Einstellung der Erwerbstätigkeit). Erfolgt die Entnahme von Gebäuden mit dem gemeinen Wert, sind die realisierten stillen Reserven grundsätzlich mit dem Sondersteuersatz von 30 Prozent zu erfassen.

[1] Kofler/Urnik/Rohn, Handbuch Betriebsaufgabe und Wechsel der Gewinnermittlung3, Linde

[2] VwGH 21.2.1996, 94/14/0160; 16.12.2009, 2007/15/0121

[3] EStR 2000, Rz 5631

Die Finanzverwaltung stellt strenge Anforderungen an die Betriebsverpachtung. Um nicht als Betriebsaufgabe gewertet zu werden, müssen insbesondere sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet werden, jedoch im Eigentum der Verpächterin bzw. des Verpächters verbleiben. Ist bei objektiver Betrachtung und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Beendigung des Pachtvertrags der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr nicht mehr fortgeführt wird, nimmt die Finanzverwaltung eine Unternehmensaufgabe an und verlangt eine Ermittlung des Aufgabegewinns. Um gravierende steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollte der Pachtvertrag daher mithilfe von Expertinnen bzw. Experten verfasst werden.  

Die Verpachtung eines Betriebes stellt für sich allein grundsätzlich keine Betriebsaufgabe, sondern eine Art Ruhen des Betriebs dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche Tätigkeit weiter andauert.[1]

Da die Absicht der Verpächterin bzw. des Verpächters, den Betrieb weiterzuführen, im Vordergrund steht, hat die Verpachtung keine steuerlichen Konsequenzen. Möchte die Verpächterin bzw. der Verpächter ihre bzw. seine Tätigkeit nicht mehr aufnehmen - und ist diese Absicht offensichtlich - liegt eine Betriebsaufgabe vor. Eine Abgrenzung zwischen einer Pacht und einer Betriebsaufgabe ist aus steuerlicher Sicht wesentlich, da eine Unternehmensübergabe in Form einer Verpachtung zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen kann. Sofern mit der Verpachtung eines Betriebs eine Betriebsaufgabe verbunden ist, zählen die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[2]

Eine Betriebsaufgabe in Verbindung mit der Verpachtung eines Betriebs wird dann unterstellt, wenn im konkreten Einzelfall die Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass die Verpächterin bzw. der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Absicht der Verpächterin bzw. des Verpächters ergibt, dass der Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrags nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr weitergeführt wird.

Die Wahrscheinlichkeit der Betriebsaufgabe ist an objektiven Kriterien zu messen, weshalb dem Pachtvertrag ganz wesentliche Bedeutung zukommt.

Pachtverträge, die auf lange oder unbestimmte Zeit unter beiderseitigem Ausschluss der Kündigung vereinbart wurden,[3] die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung[4], hohes Alter und schlechter Gesundheitszustand der Verpächterin bzw. des Verpächters[5], Kündigung bzw. Abbau der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer[6], das Einräumen eines Vorkaufsrechts an die Pächterin bzw. den Pächter und eines Vorpachtrechts an dessen Gattin bzw. Gatten im Falle ihres bzw. seines Ablebens[7] indizieren eine Betriebsaufgabe aus Anlass der Betriebsverpachtung.

Jedenfalls ist es ratsam, eine Betriebspflicht, Abreden über die Kostentragung bei notwendigen und nützlichen Aufwendungen bzw. Umbauten sowie die Risikotragung beim Untergang von Betriebsmitteln in den Pachtvertrag aufzunehmen. Bei der Abfassung eines Pachtvertrags ist es daher ratsam, die Expertise einer Fachkraft heranzuziehen.

[1] EStR 2000, Rz 5647

[2] EStR 2000, Rz 5650; VwGH 15.4.1970, 1526/68; 12.3.1980, 0073/78; 11.11.1987, 86/13/0131; 23.3.1988, 87/13/0065; 14.9.1988, 87/13/0100; 26.4.1989, 88/14/0096

[3] VwGH 14.09.1988, 87/13/0100; 22.05.1996, 92/14/0142

[4] VwGH23.03.1988, 87/13/0065; 22.05.1996, 92/14/0142

[5] VwGH 23.03.1988, 87/13/0065; 26.04.1989, 88/14/0096; 22.05.1996, 92/14/0142

[6] VwGH 12.03.1965, 0205/64; 18.05.1971, 1582/69

[7] VwGH 03.10.1984, 83/13/0004

Übertragung des Unternehmens von Todes wegen

Auch eine optimal vorbereitete Unternehmensnachfolge kann durch einen Notfall ausgehebelt werden. Daher sollte stets Vorsorge getroffen werden. Ist ein Unternehmen oder sonstiges Vermögen in der Familie vorhanden, ist die Errichtung eines Testaments ganz wesentlich. Es ist stets darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtlichen Pflichtteilsberechtigten ein Mindestanteil am Vermögen zusteht. An dieser Stelle ist ebenfalls auf die Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung hinzuweisen.

Tipp

Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber, ob im Falle eines Notfalls die Ansprüche aller Pflichtteilsberechtigten ausreichend gedeckt sind. Auch Schenkungen zu Lebzeiten der Erblasserin bzw. des Erblassers können das Rechtsgeschäft der vorweggenommenen Erbfolge erfüllen.

Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall

Das Erbrecht ist das absolute – daher gegen jedermann durchsetzbare – Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben (§ 532 ABGB). Die Erbin bzw. der Erbe tritt durch Einantwortung uno actu in sämtliche Rechte und Pflichten der Verlassenschaft ein. Hingegen ist die Vermächtnisnehmerin bzw. der Vermächtnisnehmer (Legatare) Einzelrechtsnachfolgerin bzw. Einzelrechtsnachfolger und sie bzw. er haftet nicht gegenüber den Gläubigerinnen bzw. Gläubigern der Erblasserin bzw. des Erblassers.  

Der Erblasserin bzw. dem Erblasser steht es frei, zu Lebzeiten Verfügungen von Todes wegen zu treffen und somit zu beeinflussen, was mit dem vorhandenen Vermögen nach ihrem bzw. seinem Ableben geschehen soll.

Dies kann in Form von Testament, Vermächtnis oder Ehevertrag (zwischen Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern) geschehen. Ehegattinnen bzw. Ehegatten und Nachkommen haben jedoch Anspruch auf ihre Pflichtteile, auch wenn testamentarisch andere Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger bestimmt wurden.

Grundsätzliches beim Erbfall

Das Testament ist ein beliebtes Instrument zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Durch die Bestimmung einer bestimmten Nachfolgerin bzw. eines bestimmten Nachfolgers lässt sich eine Miteigentumsgemeinschaft von Todes wegen, die eine erfolgreiche Unternehmensfortführung durchaus erschweren könnte, vermeiden. Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die eine oder mehrere Personen zu Erbinnen bzw. Erben einsetzt. Testamente können in Form von eigenhändigen oder fremdhändigen Verfügungen, als mündliche oder als öffentliche Testamente verfasst werden. Grundsätzlich muss der gesamte Text eines Testaments von der Testamentsverfasserin bzw. vom Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und am Ende des Texts unterschrieben worden sein, um Rechtsgültigkeit zu erlangen.

Wird das Testament auf einem PC (Schreibmaschine) oder handschriftlich von einer dritten Person verfasst, liegt ein fremdhändiges Testament vor, das nur unter folgenden strengen Voraussetzungen, die alle vorliegen müssen, Rechtsgültigkeit erlangt:

  • von der Erblasserin bzw. vom Erblasser eigenhändig unterschrieben
  • versehen mit dem eigenhändigen Zusatz der Erblasserin bzw. des Erblassers, dass die Urkunde ihren bzw. seinen letzten Willen enthält
  • Anwesenheit dreier Zeuginnen bzw. Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss (Angabe von Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Adresse)
  • von Zeuginnen bzw. Zeugen am Ende des Testaments unterschriebener Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zeugin bzw. Zeuge hinweist (z.B. "als Testamentszeugin bzw. Testamentszeuge")
  • befangene Zeuginnen bzw. Zeugen sind ausgeschlossen (z.B. begünstigte Personen oder solche, die mit diesen verwandt oder verschwägert sind)

Tipp

Die Errichtung eines Testaments ist komplex und lediglich bei Einhaltung der Formvorschriften rechtsgültig. Es empfiehlt sich daher unbedingt, die Expertise einer Notarin bzw. eines Notars oder eines Rechtsbeistands einzuholen.

Ein von Notarinnen bzw. Notaren oder von Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten errichtetes Testament ist grundsätzlich ein fremdhändiges Testament, wobei Notarinnen bzw. Notare oder Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sowie deren Kanzleiangestellte als Zeuginnen bzw. Zeugen fungieren (können).

Mündliches Nottestament

Ein Testament kann ausnahmsweise mündlich abgefasst werden, wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass die Erblasserin bzw. der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert. In diesem Fall kann vor zwei fähigen (geschäftsfähigen, nicht selbst erbberechtigten bzw. befangenen) Testamentszeuginnen bzw. -zeugen (z.B. vor Ärztinnen bzw. Ärzten in Folge eines Unfalls oder einer bevorstehenden Notoperation) mündlich oder fremdhändig testiert werden. Ein mündliches Nottestament ist nur für die Dauer von drei Monaten ab Wegfall der Gefahr wirksam.

Öffentliches Testament

Will die Erblasserin bzw. der Erblasser das Testament öffentlich errichten, kann dies mündlich oder schriftlich vor Gericht oder einer Notarin bzw. einem Notar erfolgen. Öffentliche Testamente sind in das zentrale Testamentsregister einzutragen, das in Verlassenschaftsverfahren abgefragt werden muss. Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren dürfen nur in öffentlicher Form, d.h. gerichtlich oder notariell, letztwillig verfügen.

Achtung

Richterinnen bzw. Richter sowie Notarinnen bzw. Notare müssen sich vor der Testamentserrichtung durch geeignete Fragen vom Testierwillen und von der Einsichtsfähigkeit der Personen, die ein derartiges Testament errichten, überzeugen und die Ergebnisse ihrer Prüfung im Protokoll festhalten. Zum Schutz von Personen, die eine Erwachsenenvertreterin bzw. einen Erwachsenenvertreter haben, kann das zuständige Gericht eine Anordnung treffen, dass diese ihr Testament vor Gericht oder bei der Notarin bzw. beim Notar zu errichten haben.

Haben die Erblasserin bzw. der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen, bestimmt sich die Rechtsnachfolge der bzw. des Verstorbenen nach der gesetzlichen Erbfolge. Die Verwandten der bzw. des Verstorbenen zählen zu den gesetzlichen Erbinnen bzw. Erben, die nach dem Parentelensystem erben, d.h. sie kommen in einer bestimmten Reihenfolge zum Zug.

Es gibt vier Parentelen, wobei die erste Parentel die Kinder der bzw. des Verstorbenen und deren bzw. dessen Nachkommen (d.h. Enkelkinder und Urenkelkinder) umfasst. Sind Personen aus dieser ersten Parentel vorhanden, erben nur diese.

Gibt es keine Nachkommen, geht die Verlassenschaft an die zweite Parentel über. Das sind die Eltern der bzw. des Verstorbenen und deren Nachkommen, d.h. die Geschwister des bzw. des Verstorbenen, Neffen und Nichten etc.

Zur dritten Parentel zählen die Großelternpaare und deren Nachkommen, d.h. Onkeln und Tanten, Cousinen und Cousins.

Zur vierten Parentel zählen Urgroßelternpaare, nicht jedoch deren Nachkommen.

Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip "alt vor jung": Zuerst erben die Kinder der bzw. des Verstorbenen. Die Enkelkinder der bzw. des Verstorbenen kommen nur zum Zug, wenn ihre Eltern, d.h. die Kinder der bzw. des Verstorbenen, nicht mehr am Leben sind.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen und die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner. Die Höhe des Pflichtteils hängt vom gesetzlichen Erbrecht ab. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote nach dem Parentelensystem.

Ausgestaltung der Pflichtteilsanteile

Ist der Pflichtteil nicht bereits durch Zuwendungen auf den Todesfall oder durch Schenkungen zu Lebzeiten der bzw. des Verstorbenen ausreichend gedeckt, so steht den Pflichtteilsberechtigten ein Geldpflichtteilsanspruch gegen die Erbin bzw. den Erben (bzw. gegen die Unternehmensnachfolgerin bzw. den Unternehmensnachfolger) zu. Pflichtteilsforderungen gegen die Unternehmensnachfolgerin bzw. den Unternehmensnachfolger können den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Die Erfüllung des Pflichtteilanspruchs kann nach Ablauf eines Jahres nach dem Ableben der Erblasserin bzw. des Erblassers gefordert werden.

Pflichtteilsstundung

Der Pflichtteil kann auf Anordnung der Erblasserin bzw. des Erblassers oder auf Verlangen der belasteten Erbin bzw. des belasteten Erben (der Unternehmensnachfolgerin bzw. des Unternehmensnachfolgers) für die Dauer von fünf (in Ausnahmefällen sogar zehn) Jahren gestundet werden. Die Stundung des Pflichtteils kann auch vom Gericht ausgesprochen werden, wenn die Stundung nicht letztwillig angeordnet ist. Insbesondere in jenen Fällen, wo die Erbin bzw. der Erbe ihr bzw. sein Unternehmen und somit ihre bzw. seine wirtschaftliche Lebensgrundlage veräußern muss, kann die Stundung als Einwand gegen etwaige Klagen mit dem Argument entgegenhalten werden, dass sie bzw. ihn die Leistung des Fehlbetrags hart treffen würde.

Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung des Zahlungsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände die Stundungsregelung ändern oder aufheben. Die Parteien trifft die Pflicht, sich gegenseitig über eine wesentliche Änderung der Umstände zu informieren.

Tipp

Die für Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.

Erbinnen bzw. Erben, die ein zu einem Nachlass gehörendes Unternehmen fortführen, haften nach dem Unternehmensgesetzbuch für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten unbeschränkt, auch bei einer bedingten Erbantrittserklärung (§ 40 UGB). Die Haftung kann jedoch durch Eintrag ins Firmenbuch (bzw. verkehrsübliche Bekanntmachung oder Mitteilung) wirksam ausgeschlossen werden. Die Haftung nach dem Erbrecht bleibt jedoch aufrecht.

Die unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Unternehmens spätestens drei Monate nach Einantwortung eingestellt wird. Ist die Erbin bzw. der Erbe nicht geschäftsfähig und ist für sie bzw. ihn keine gesetzliche Vertreterin bzw. kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so endet diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der Bestellung einer gesetzlichen Vertreterin bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der Geschäftsfähigkeit der Erbin bzw. des Erben.

Tipp

Der gesetzliche Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB kommt bei Erbfolge nicht zum Tragen, da dieser als Rechtsgrund der Übernahme ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erfordert.

Spezielle Haftungsfragen bzw. Begünstigungen von Erbenden

Das MRG sieht besondere Regelungen in Zusammenhang mit dem Eintritt der gesetzlichen Erbenden der bisherigen Hauptmieterin bzw. des bisherigen Hauptmieters der Geschäftsräumlichkeiten in das Mietverhältnis vor. Trotz erfolgter Unternehmensübergabe darf der Hauptmietzins nur verteilt auf 15 Jahre angehoben werden.

Wird das Unternehmen auf eine Angehörige bzw. einen Angehörigen der Betriebsvorgängerin bzw. des Betriebsvorgängers übertragen, haften diese ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft, es sei denn, sie erbringen den Beweis, dass sie die Beitragsschulden weder kannten noch trotz ihrer Stellung im Betrieb der Vorgängerin bzw. des Vorgängers kennen konnten.[1]

Zum Angehörigenkreis zählen: Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie; Eltern, Wahl-, Pflegeeltern, Kinder, Wahl-, Pflegekinder und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten.

[1] § 67 Abs. 6 ASVG

Der Erwerb eines Unternehmens bzw. von Vermögensteilen bei Erbfolge begründet die Haftung der Erbenden nach § 19 BAO, demnach haftet die Erbin bzw. der Erbe grundsätzlich für alle Schulden der Vorgängerin bzw. des Vorgängers. Bei bedingter Erbantrittserklärung ist die Haftung mit dem Wert der der Erbin bzw. dem Erben zugekommenen Verlassenschaft begrenzt. Dafür ist es erforderlich, die Verlassenschaft zu schätzen (inventarisieren).

Das Gesetz ordnet weiter eine besondere Verpflichtung von Erbinnen bzw. Erben in Zusammenhang mit unrichtigen, unvollständigen sowie pflichtwidrig unterlassenen Abgabenerklärungen der Vorgängerin bzw. des Vorgängers an. Diese haften für sämtliche vorenthaltene Abgabenbeträge, sofern sie den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten ab Kenntnis bei der Abgabenbehörde erster Instanz anzeigen.

Bei Beendigung von Personengesellschaften (OGKGGesBR) gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter über. Grundsätzlich ist der Eintritt der Erbinnen bzw. Erben in eine Personengesellschaft nicht vorgesehen. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag Abweichendes vereinbart werden, was in der Praxis auch sehr häufig vorkommt.

Steuerrechtliche Auswirkungen einer Betriebsübertragung von Todes wegen

Übertragungen im Wege der Erbschaft sind als unentgeltlicher Erwerb zu werten. Dadurch kommt es zu einer Buchwertfortführung[1], und zwar auch dann, wenn die Erbenden den Betrieb lediglich veräußern bzw. aufgeben.[2]

Fallen den Erbenden betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zu, dass von einem Unternehmensübergang gesprochen werden kann, treten die Erbenden einkommensteuerrechtlich bereits mit dem Tod in die Rechtsstellung der bzw. des Erblassenden ein.[3]

[1] VwGH 12.11.1985, 85/14/0074; 20.11.1990, 89/14/0156; 29.6.1995, 93/15/0134

[2] VwGH 4.6.2003, 98/13/0238; 22.12.1976, 1688/74; 20.11.1990, 89/14/0156; 14.4.1993, 91/13/0239

[3] VwGH 4.6.1985, 85/14/0015; 28.5.1997, 94/13/0032

Externe Übergabe des Unternehmens

Entgeltliche Übertragung des Unternehmens

Kommt eine innerfamiliäre Übergabe nicht in Frage, ist der Verkauf des Unternehmens naheliegend. Abhängig von der Ausgestaltung des Kaufvertrags kann durch den Erlös eine planbare Altersvorsorge geschaffen werden. Die Verkaufslösung ist vor allem dann von Interesse, wenn – abgesehen vom Unternehmen selbst – kein weiteres Vermögen vorhanden ist, um sämtliche Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

Der erste Schritt erfordert die Ermittlung des Unternehmenswerts. Dabei ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der objektive Wert eines Unternehmens niemals am subjektiven – für die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber persönlichen und emotionalen – Wert gemessen werden kann. Die Unternehmensbewertung dient vor allem der Orientierung bei der Preisfindung. Grundsätzlich ist daher zwischen Preis und Wert zu unterscheiden: der Wert wird von objektiven Parametern bestimmt, während der konkrete Preis auch von subjektiven Umständen abhängt (z.B. Verkaufszwang bei der Verkäuferin bzw. beim Verkäufer, Unerfahrenheit der Käuferin bzw. des Käufers). Letztlich ist auch das Verhandlungsgeschick der Parteien bedeutsam für den Kaufpreis.

Fremdführung des Betriebs

Ist die Unternehmensführung aus persönlichen Gründen nicht mehr möglich, eine endgültige Betriebsaufgabe jedoch noch nicht gewünscht (z.B. Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger sind noch minderjährig), kann die Führung des Betriebs in Hände "Dritter" gelegt werden.

In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um einen Bevollmächtigungsvertrag. Je nach Ausgestaltung des Vertrags (sowohl im Außenverhältnis gegenüber Dritten als auch im Innenverhältnis zwischen Machtgeberin bzw. Machtgeber und Machthaberin bzw. Machthaber) überträgt die Betriebseigentümerin bzw. der Betriebseigentümer die operative Leitung und die Überwachung des täglichen Geschehens gegen Vergütung (z.B. Umsatzbeteiligung) an eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen bzw. mehrere Geschäftsführer. Diese wiederum verpflichten sich, den Betrieb im Interesse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zu führen. Das finanzielle Risiko trägt daher weiterhin die Betriebseigentümerin bzw. der Betriebseigentümer.

Vorsorge richtig treffen

Da eine Betriebsnachfolge auch unvorbereitet zum Thema in der Familie werden kann, ist auf eine rechtzeitige Vorsorge Bedacht zu nehmen. Lassen Sie sich rechtzeitig über eine Vorsorgevollmacht aufklären und treffen Sie auch erbrechtliche Verfügungen wie etwa eine Testamentserrichtung.

Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung

Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die meist an eine nahestehende Person erteilt wird und die ihrem Inhalt nach dann wirksam wird, wenn die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Vorsorgevollmacht kann sowohl für einzelne Angelegenheiten als auch für eine bestimmte Art von Angelegenheiten erteilt werden und kann nur vor einer Notarin bzw. einem Notar oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet werden.

Die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber muss im Zeitpunkt der Errichtung geschäftsfähig sein. Die konkreten Aufgaben der Erwachsenenvertreterinnen bzw. Erwachsenenvertreter richten sich nach den Angelegenheiten, für die Vertretungsbefugnisse eingeräumt wurden.

Der Verlust der Entscheidungsfähigkeit ist mit einem ärztlichen Zeugnis zu bescheinigen. Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Erst mit Eintritt und Eintragung des Vorsorgefalls (Verlust der Entscheidungsfähigkeit) wird die Vorsorgevollmacht wirksam.

Achtung

Die Wahl der Person, an die die Vorsorgevollmacht erteilt wird, soll gut überlegt sein. Grundsätzlich kann die vertretene Person die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen!

Sofern eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann und dafür keine Vertreterin bzw. keinen Vertreter hat und auch keine Vorsorgevollmacht mehr errichten kann, dann besteht die Möglichkeit – sofern sie noch fähig ist, die Bedeutung und die Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen – ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, eine oder mehrere ihr nahestehende Personen als Erwachsenenvertretung zur Besorgung dieser Angelegenheiten auszuwählen.

Gesellschaftsrechtliche Folgen von Übergaben

Die entgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Share Deals kann bei einer Kapital- und einer Personengesellschaft erfolgen. Die Anteilsübertragung löst für Gesellschafterinnen und Gesellschafter haftungsrechtliche Folgen aus, hingegen ergeben sich auf der Ebene der Gesellschaft grundsätzlich keine Rechtsfolgen.  

Zu beachtende gesellschaftsrechtliche Folgen

Sollen eine Personengesellschaft oder Anteile an einer Personengesellschaft veräußert werden, stellt dies ein Grundlagengeschäft dar und bedarf einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag kann besondere Mehrheitserfordernisse bei Eintritt neuer Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter vorsehen.

Neu eingetragene Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter haften den Gesellschaftsgläubigerinnen bzw. -gläubigern gegenüber unbeschränkt und mit dem gesamten Vermögen (eine Kommanditistin bzw. ein Kommanditist hingegen nur bis zur Höhe der im Firmenbuch als Einlage eingetragenen Haftsumme) für Verbindlichkeiten, auch wenn diese vor ihrem Eintritt entstanden sind. Hingegen haften ausscheidende Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor ihrem Austritt entstanden sind lediglich, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden (Ansprüche verjähren längstens nach drei Jahren). Die ausscheidende Gesellschafterin bzw. der ausscheidende Gesellschafter können jedoch – anders als im Falle der Übernahme ihres bzw. seines Gesellschaftsanteils – seitens der übrigen Mitgesellschafterinnen bzw. Mitgesellschafter von der Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit werden. Ist die entgeltliche Leistung geringer als 50 Prozent des Anteilswerts, wird aus steuerrechtlicher Sicht von einer Schenkung ausgegangen.

Anteile einer GmbH können grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter entgeltlich sowie unentgeltlich übertragen werden. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch Vinkulierungen (Zustimmung zur Übertragung durch die Gesellschaft) vorgesehen werden bzw. die Übertragung der Anteile gewissen Beschränkungen unterworfen sein (Aufgriffsrechte wie z.B. Vorkaufsrecht). Eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Vinkulierung wirkt absolut, weshalb mit gesellschafts- oder syndikatsvertraglich vereinbarten Vinkulierungen der Eintritt unerwünschter, gesellschaftsfremder Personen in die Gesellschaft verhindert werden kann.

Die Übertragung der Gesellschaftsanteile unter Lebenden mittels Rechtsgeschäfts ist notariatsaktspflichtig. Ein Wechsel der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ist im Firmenbuch einzutragen. Veräußerin bzw. Veräußerer (bisherige Gesellschafterin bzw. bisheriger Gesellschafter) und die Erwerberin bzw. der Erwerber (neue Gesellschafterin bzw. neuer Gesellschafter) haften solidarisch für im Zeitpunkt der Anmeldung des Übergangs bestehende Rückstände auf die Stammeinlage sowie Nachschüsse für weitere fünf Jahre.

Mit der Übertragung des Geschäftsanteils geht die Rechtsstellung der Veräußerin bzw. des Veräußerers auf die Erwerberin bzw. den Erwerber über, die Vermögensrechte gegenüber der Gesellschaft stehen der Erwerberin bzw. dem Erwerber jedoch erst mit Firmenbucheintragung zu. Bei einem Anteilserwerb einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Share Deals können die Buchwerte fortgeführt werden, weshalb auch die Abschreibungen auf Buchwertbasis erfolgen.

Achtung

Die Veräußerung des gesamten Unternehmens einer GmbH bedarf der Mehrheit der Generalversammlung von zumindest dreiviertel der abgegebenen Stimmen. [1]

[1] OGH 26.04.2018 6 Ob 38/18h

Ein Unternehmen wird dann als Ganzes übertragen, wenn seine wesentlichen Teile übergehen, die seine Substanz und seinen individuellen Charakter ausmachen. Entscheidend ist, dass die Weiterführung des bisherigen Unternehmens unmöglich wird.

Kann das erworbene Unternehmen weitergeführt werden, besteht eine Betriebsmöglichkeit, was ein Indiz dafür ist, dass zumindest die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen wurden.[1]

Sollte lediglich ein Betriebsteil (ein Sondervermögen oder ein Vermögensbruchteil) übertragen werden, ist zu beachten, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber unter Umständen für sämtliche zum Gesamtbetrieb gehörige Schulden haftet (mit einem Regressanspruch gegenüber den übrigen Teilbetriebsinhaberinnen bzw. Teilbetriebsinhabern).  

Die Erwerberin bzw. der Erwerber eines Teilbetriebs haftet lediglich für Abgaben und Steuerschulden, die auf diesen Teilbetrieb entfallen bzw. diesem zuzuordnen sind.[2]

[1] OGH 13.09.2001 8 Ob 51/01k.

[2] VwGH 25.10.2006 2005/15/0065.