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Durchfuhr und Vermittlung von Dual-Use-Gütern sowie technische Unterstützung in Bezug auf Dual-Use-Güter

Die Durchfuhr, Vermittlung und technische Unterstützung ist im Bereich der Dual-Use-Güter grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Es bestehen jedoch Meldepflichten, die jenen bei der Ausfuhr nicht gelisteter Dual-Use-Güter nachgebildet sind "Catch-all". Die Behörde kann für diese Vorgänge in begründeten Einzelfällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

Die Durchfuhr

Die Durchfuhr ist die Lieferung von Nicht-Unionsgütern aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in und durch das Zollgebiet der Union (u.a. Österreich) zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union.

Das BMAW kann für Durchfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unter den Voraussetzungen von Art. 7 Dual-Use-Verordnung im Einzelfall eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

Die Vermittlung

Die Vermittlung ist das Aushandeln oder Herbeiführen einer Transaktion, Kauf oder Verkauf von Gütern aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in einen anderen Nicht-EU-Mitgliedstaat.

Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist die Vermittlung dem BMAW zu melden:

Dies gilt auch für Dual-Use-Güter, die nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung angeführt sind.

Technische Unterstützung

Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung.
Technische Unterstützung im Zusammenhang mit in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist gemäß Art. 8 der Dual-Use-Verordnung unter den oben beschriebenen Voraussetzungen meldepflichtig.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at