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Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit

Allgemeines

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Rahmen der Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre schwersterkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.

Der Begriff der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit umfasst die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen und die Begleitung von schwersterkrankten Kindern (mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen insbesondere hinsichtlich der Dauer der Maßnahme).

Die Rechtsgrundlagen für die Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit bildet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§§ 14a und 14b).

Personen, die eine Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit in Anspruch nehmen, haben zur finanziellen Absicherung einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Über Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice. Weiters sind sie in dieser Zeit auch sozialversicherungsrechtlich abgesichert.

Personen, die eine Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit in Anspruch nehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten.

Maßnahmen der Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder

Folgende Maßnahmen stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit und Aliquotierung des Entgelts (Teilzeitbeschäftigung)
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B.  von Frühdienst auf Spätdienst)
  • Gänzliche Freistellung von der Arbeitsleistung und Entfall des Entgelts (Karenz).

Die Maßnahmen zur Sterbebegleitung bzw. zur Begleitung schwersterkrankter Kinder können auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig vorgenommen werden.

Personenkreis, für den Sterbebegleitung in Anspruch genommen werden kann

Sterbebegleitung kann für

  • Ehegattinnen und Ehegatten
  • eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder
  • Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten und deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Geschwister sowie
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

verlangt werden, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Kinder, für die die Begleitung bei schwerster Erkrankung in Anspruch genommen werden kann

Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann für

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie
  • Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners

verlangt werden, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Die Maßnahmen für die Sterbebegleitung setzen voraus, dass sich die zu begleitenden nahen Angehörigen in einem lebensbedrohlich schlechten Gesundheitszustand befinden, egal ob dieser krankheits-, unfall- oder altersbedingt ist. Reine Pflegefälle, wo Personen zwar pflegebedürftig sind, aber kein lebensbedrohlicher Gesundheitszustand vorliegt, sind nicht erfasst.

Die Maßnahmen für die Begleitung eines schwersterkrankten Kindes setzen eine schwerste Erkrankung voraus wie etwa Krebs, Meningitis oder Tuberkulose. Eine Lebensgefahr muss nicht vorliegen.

Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat die Sterbebegleitung oder die Begleitung des schwersterkrankten Kindes der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Die Meldung hat spätestens fünf Arbeitstage vor dem beabsichtigten Antritt zu erfolgen und die konkret verlangte Maßnahme (Karenzierung, Herabsetzung oder Verlagerung der Arbeitszeit) sowie deren Beginn und Dauer zu beinhalten. Die Meldung der Verlängerung der Maßnahme hat spätestens 10 Arbeitstage vor der Verlängerung bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber einzulangen.

Der Grund für die Maßnahme und der Verlängerung sind jeweils glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. durch eine ärztliche Bestätigung oder bloß durch entsprechende mündliche Mitteilung glaubhaft gemacht werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Beibringung eines bestimmten Nachweises vorzuschreiben, die Beibringung eines ärztlichen Attestes ist jedoch zweckmäßig. Die schriftliche Bescheinigung des Verwandtschaftsverhältnisses ist auf Verlangen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zu erbringen.

Einspruchsmöglichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann binnen fünf Arbeitstagen (Bei Verlängerung der Maßnahme binnen zehn Arbeitstagen) ab Zugang der Meldung Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Das Gericht entscheidet darüber unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

Antritt der Maßnahme

Die Maßnahme kann frühestens fünf Arbeitstage nach dem Zugang der Meldung angetreten werden, sofern mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nichts Günstigeres vereinbart wird.
Trotz allfällig erfolgter Klage der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beim Arbeits- und Sozialgericht kann die Maßnahme zunächst bis zur Entscheidung des Gerichts vorgenommen werden, es sei denn das Gericht untersagt dies auf Grund einer einstweiligen Verfügung.

Dauer der Maßnahme

Die Sterbebegleitung kann im jeweiligen Anlassfall zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall möglich.

Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann im jeweiligen Anlassfall zunächst für maximal fünf Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt neun Monaten pro Anlassfall möglich.

Bei Begleitung schwersterkrankter Kinder wird darüber hinaus vom Vorliegen eines neuen Anlassfalls ausgegangen, wenn die Karenz/Teilzeitbeschäftigung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie erfolgen soll, selbst wenn sich keine Hinweise auf ein neues Krankheitsbild oder eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes finden. Diese neuerliche Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz/-teilzeit zur Begleitung schwersterkrankter Kinder darf höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden.

Kündigungsschutz

Ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. Begleitung schwersterkrankter Kinder ist die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer bis vier Wochen nach deren Ende kündigungs- und entlassungsgeschützt.

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Bezug des Pflegekarenzgeldes

Für die Bezugsdauer des Pflegekarenzgeldes übernimmt der Bund die Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge. Darüber hinaus entsteht in dieser Zeit ein Abfertigungsanspruch. Damit es zu keinen Nachteilen kommt, werden Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezugs für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet.

Werden bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen, können diese für den Bezugszeitraum des Pflegekarenzgeldes abgemeldet werden. Die Kranken- und Pensionsversicherung bleibt währenddessen aufrecht.