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Lehrberufspaket 2/2023

Die Ausbildungen in den neu geregelten Lehrberufen starten ab dem 1. Februar 2024. Die Bestimmungen für die Lehrabschlussprüfung gelten ab dem 1. Jänner 2025.

Die neuen Berufsbilder berücksichtigen die technischen Entwicklungen.

Die bisher als Ausbildungsversuche geregelten Lehrberufe "Tierärztliche Ordinationsassistenz" und "Zahnärztliche Fachassistenz" werden in Regellehrberufe übergeleitet.

Neue Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe

Elektrotechnik

Die geltende Ausbildungsordnung stammt aus dem Jahr 2010 mit Erweiterungen aus 2018 und ist bereits als Modullehrberuf gemäß § 8 Abs. 4 BAG eingerichtet. Die Inhalte des Just Transition Aktionsplan zu Aus- und Weiterbildung im "Handlungsfeld: Aus- und Weiterbildungs- bzw. Infrastrukturoffensiven" werden damit umgesetzt.

Das neue Berufsbild ist kompetenzorientiert ausgestaltet und besteht weiterhin aus den vier Hauptmodulen

  • Elektro- und Gebäudetechnik
  • Energietechnik
  • Anlagen- und Betriebstechnik
  • Automatisierungs- und Prozessleittechnik

Es sind folgende Spezialmodule für den Allgemeinen Teil der Elektrotechnik eingerichtet:

  • Gebäudetechnik
    (Errichtung, Programmierung, Prüfung, und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik (Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen)
  • Smart Home
    (Errichtung, Programmierung, Prüfung, und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik unter Verwendung von Smart-Home-Technologien)
  • Erneuerbare Energien und Elektromobilität
    (Installation, Prüfung und Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien - wie Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie Energiespeichersysteme - und von Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen)
  • Netzwerktechnik
    (Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme von industriellen Netzwerken)

außerdem Spezialmodule für den spezifischen Ausbildungsbereich der Eisenbahnen:

  • Eisenbahnelektrotechnik
    (Errichtung, Montage, Prüfung und Inbetriebnahme von Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen im Eisenbahnbetrieb)
  • Eisenbahnsicherungstechnik
    (Herstellung, Montage, Prüfung und Inbetriebnahme von Systemen der Eisenbahnsicherungstechnik (Zugsicherungsanlagen, Eisenbahnkreuzungen)
  • Eisenbahnfahrzeugtechnik
    (Kontrolle am Fahrzeug wie zB Bremsanlage, Lichtraumprofil und der Verladesicherheit und der Güter- und Reisezugwagen)
  • Eisenbahntransporttechnik
    (Aufrüsten und Inbetriebnahme von Triebfahrzeugen)
  • Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
    (Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Eisenbahnfahrzeugen)
  • Eisenbahnbetriebstechnik
    (Stellen der Fahrstraßen mittels mechanischer, elektrischer und elektronischer Stellwerksanlagen.)

Fleischverarbeitung

Die geltende Ausbildungsordnung stammt aus 2000. Das neue Berufsbild ist entsprechend dem aktuellen Standard kompetenzorientiert gestaltet und bildet v.a. die aktuellen Qualitätsstandards ab. 

Fußpflege (Podologie)

bisher: "Fußpfleger"

Die geltende Ausbildungsordnung stammt aus 1996. Das Berufsbild entspricht den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes und ist kompetenzorientiert gegliedert und ist nun mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.

Kosmetik (Kosmetologie) 

bisher: "Kosmetiker"

Die geltende Ausbildungsordnung stammt aus 1996.Das Berufsbild entspricht den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes und ist kompetenzorientiert gegliedert und ist nun mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.

Kosmetik-Fußpflege

neuer 4-jähriger Lehrberuf

Da beide Lehrberufe zum überwiegenden Teil in Doppellehre ausgebildet werden, werden die neuen Berufsbilder für die Lehrberufe „Fußpflege (Podologie)“ und „Kosmetik (Kosmetologie)“ zum neuen 4-jährigen Lehrberuf  "Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)“ zu einem durchgehend konzipierten Berufsbild und einer einheitlichen Lehrabschlussprüfung zusammengefasst.

Überleitung des Ausbildungsversuchs "Tierärztliche Ordinationsassistenz" in einen Regellehrberuf

Überleitung des Ausbildungsversuchs "Zahnärztliche Fachassistenz" in einen Regellehrberuf

Novellierung der Lehrberufslisteverordnung

Mit der Novellierung der Lehrberufslisteverordnung werden die Verwandtschaftsregelungen (Bestimmungen zur Lehrzeitanrechnung), die Änderungen der Lehrberufsbezeichnungen und die Einrichtung des neuen Lehrberufs gemäß § 5 Abs. 5 BAG "Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)" festgelegt.

Kontakt

Lehrlingsausbildung/Berufsausbildung: lehre_berufsausbildung@bmaw.gv.at