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Industrieemissions-Richtlinie

Die Richtlinie 2010/75/EU (PDF, 4 MB) über Industrieemissionen (IE-RL) ist am 6.1.2011 in Kraft getreten und ersetzt sieben alte Richtlinien, wodurch die Rechtsvorschriften über Industrieanlagen vereinfacht und klarer gestaltet werden sollen. In der IE-RL sind

  • die IPPC-Richtlinie,
  • die Großfeuerungsanlagen-Richtlinie,
  • die Abfallverbrennungs-Richtlinie,
  • die VOC-Richtlinie sowie
  • drei Richtlinien betreffend die Titandioxid-Produktion

zusammengefasst worden.

Die IE-RL hat die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten zum Inhalt. Sie sieht Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Die IE-RL gliedert sich in folgende Kapitel:

  • Kap. I: Allgemeine Bestimmungen
  • Kap. II + Anhänge I - IV: Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten (IPPC-Tätigkeiten)
  • Kap. III + Anhang V: Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
  • Kap. IV + Anhang VI: Sondervorschriften für Abfall(mit)verbrennungsanlagen
  • Kap. V + Anhang VII: Sondervorschriften für Anlagen, die organische Lösungsmittel einsetzen (VOC-Anlagen)
  • Kap. VI + Anhang VIII: Sondervorschriften für Titandioxid produzierende Anlagen
  • Kap. VII + Anhänge IX - X: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Das Kap. I der IE-RL enthält im Wesentlichen Begriffsbestimmungen sowie allgemein geltende Regelungen.

Kap. II der IE-RL folgt in den Grundzügen der alten IPPC-Richtlinie (2008/1/EG), beinhaltet aber gegenüber dieser einige wesentliche Änderungen. Diese reichen von einer verbindlicheren Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen bis zu strengeren Überwachungs- und Berichtspflichten.

Die Kap. III und IV gelten für leistungsstarke Feuerungsanlagen (mindestens 50 MW) sowie für Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen, die feste oder flüssige Abfälle verbrennen oder mitverbrennen. In den zugehörigen Anhängen finden sich Emissionsgrenzwerte und damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen.

In Kap. V der IE-RL werden Vorschriften für Anlagen und Tätigkeiten festgelegt, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden. Sie wurden fast wortgleich von der bislang gültigen VOC-Richtlinie (1999/13/EG) übernommen. Im Anhang VII der IE-RL werden die Anhänge der VOC-Richtlinie zusammengefasst und zusätzlich sind Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen mit R-Sätzen sowie auch Bestimmungen für die Emissionsüberwachung und für die Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten enthalten.

Kap. VI enthält Sondervorschriften für Anlagen, die Titandioxid produzieren. In Österreich gibt es keine derartige Anlage.

Kap. VII schließlich trifft u.a. Regelungen über die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, das Ausschussverfahren (Art. 75 Regelungsausschuss) und enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Nähere Informationen befinden sich auf einer Website der Europäischen Kommission zur IE-RL (englisch IED).

Weiterführende Informationen

Industrieemissions-RL_2010/75/EU (PDF, 4 MB)

Kontakt

Abteilung Gewerbetechnik, Druckgeräte, Kesselwesen: gewerbetechnik@bmaw.gv.at