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Internationale Exportkontrollregime

Staaten, die ihre Ausfuhren strategischer Güter kontrollieren, sind darauf bedacht, dies im internationalen Gleichklang zu tun. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Güterlisten auf dem Stand der Technik sind und die Maßnahmen nicht durch Länder mit geringeren Kontrollstandards unterlaufen werden.

Exportkontrollen beruhen zu einem Teil auf völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dazu gehören Verträge wie der Atomsperrvertrag und die Chemiewaffenkonvention, aber auch Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Meist sind die in Österreich gültigen Exportkontroll-Regelungen das Ergebnis informeller internationaler Koordination. Teilnehmende Regierungen haben dafür mehreren Gruppen ins Leben gerufen. Diese sogenannten Exportkontrollregime – das Wassenaar Abkommen, die Gruppe der Nuklearlieferländer, das Zangger-Komitee, das Raketentechnologiekontrollregime und die Australische Gruppe beruhen nicht auf völkerrechtlichen Verpflichtungen, sondern auf einer politischen Selbstbindung der teilnehmenden Regierungen.

Die Regime erstellen Güterlisten, formulieren Genehmigungskriterien und ermöglichen einen Informationsaustausch zwischen den teilnehmenden Ländern. Durch Outreach-Programme bemühen sie sich, möglichst viele Staaten zur Befolgung ihrer Richtlinien zu motivieren.

Die Güterlisten und die Grundsätze der Exportkontrollregime sind in ihren öffentlich verfügbaren Richtlinien dargestellt. Der Austausch von sensiblen Informationen unterliegt dagegen der zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Vertraulichkeit.

Die Güterlisten werden laufend in die Militärgüterliste und Dual-Use Güterliste der EU übernommen. Die Genehmigungskriterien sind in Österreich aufgrund von Verweisen im Außenwirtschaftsgesetz und in der Dual-Use-Verordnung zu beachten. Die Entscheidung über Genehmigung oder Abweisung eines Ausfuhrantrags – unter Beachtung der Genehmigungskriterien – liegt immer bei den Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Exportversagungen eines Teilnehmerstaates ("Denials") werden von den anderen Teilnehmerstaaten notifiziert. Diese wiederum sind verpflichtet, vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung über die Lieferung gleichartiger Güter an denselben Empfänger oder Endverwender den notifizierenden Staat zu konsultieren ("no undercut"-Prinzip).

Das Wassenaar Arrangement (WA) (seit 1996) behandelt die Exportkontrolle konventioneller Rüstungsgüter und darauf bezüglicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter). Ziel des WA ist es, durch die Einrichtung wirkungsvoller und verantwortlicher nationaler Exportkontrollen destabilisierende Waffenanhäufungen zu verhindern und über die Vereinbarung von Berichtspflichten die Transparenz beim Export von konventionellen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern zu verbessern. Das WA hat seinen Sitz in Wien.

Exportkontrollen im Nuklearbereich werden in der Gruppe der Nuklearlieferländer (Nuclear Suppliers Group, NSG) sowie im Zangger-Komitee behandelt. Ziel ist es, durch Ausfuhren nicht zur Verbreitung von Atomwaffen beizutragen.

Artikel III Abs. 2 des Atomsperrvertrages verlangt für die Ausfuhr von Kernmaterial und besonders konstruierten oder vorbereiteten Nukleargütern Sicherheitskontrollen (Safeguards) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO).

Das Zangger-Komitee hat daher Anfang der 70er Jahre eine Liste von Gütern erstellt, deren Ausfuhr solche Sicherheitskontrollen "auslöst" (nukleare Triggerliste). Die Liste wurde von der NSG übernommen und in den 90er Jahren durch eine nukleare Dual-Use-Liste ergänzt. Lieferbedingungen und Güterlisten werden ständig weiterentwickelt.

In Österreich sind die speziellen Lieferbedingungen für Güter der nuklearen Triggerliste im Sicherheitskontrollgesetz 2013 umgesetzt. Hier bestehen auch besondere Meldepflichten im Rahmen der IAEO-Sicherheitskontrolle.

Die Kontaktstelle (Point of Contact) der NSG ist in der Ständigen Vertretung Japans bei den internationalen Organisationen in Wien.

Die Australische Gruppe (AG) (seit 1985) ist das internationale Exportkontrollregime für bestimmte Chemikalien und biologische Agenzien sowie Dual-Use-Güter, die zur Herstellung biologischer oder chemischer Waffen missbraucht werden können.
Die Plenartagungen der AG finden in Paris statt.

Das Trägertechnologie-Kontrollregime "Missile Technology Control Regime" (MTCR) (seit 1987) kontrolliert die Weitergabe von Gütern, die in den Empfängerstaaten zur Herstellung von Trägersystemen von Massenvernichtungswaffen – etwa ballistischen Raketen, Marschflugkörpern ("cruise missiles") oder unbemannten Luftfahrzeugen ("Unmanned Aerial Vehicles" (UAV) = Drohnen) – beitragen können.
Die Kontaktstelle (Point of Contact) ist im französischen Außenministerium.

Um auch Nichtteilnehmerstaaten für eine Anwendung der Regime-Prinzipien zu gewinnen, ist der Bundesregierung der Dialog des MTCR mit diesen Staaten ein besonderes Anliegen. Dieser Dialog wird vom jeweiligen MTCR-Vorsitz im Rahmen von sogenannten Outreach-Treffen geführt. Zusätzlich werden sogenannte "Technical Outreach Meetings" durchgeführt, bei denen Vertreter von Nichtteilnehmerstaaten allgemein in die Grundzüge des Regimes eingeführt und ihnen von technischen Experten die aktuellen Änderungen in den technischen Listen erläutert wurden.

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at