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Embargo Russland

Embargo

Embargo Russland: 12. Sanktionspaket beschlossen

Die wesentlichen Änderungen finden Sie hier.

Mit Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für das zwölfte Sanktionen-Paket  abgeändert.
 

Mit dem nunmehr zwölften Sanktionspaket gegenüber Russland wurden insbesondere folgende wesentliche Änderungen aufgenommen:

  • Aufnahme weiterer Personen und Güter in die Anhänge
  • Ausweitung der Durchfuhrverbote durch Russland auf Güter des neuen Anhangs XXXVII
  • Verbot, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen (Artikel 5n Abs. 2b)
  • Verlängerung der Fristen für die Genehmigung von Divestment-Anträgen (Artikel 12b)
  • No Russia Clause (neuer Artikel 12g): Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern der Anhänge XI, XX, XXXV oder XL oder von Feuerwaffen und Munition in ein Drittland müssen EU-Ausführer die Wiederausfuhr nach Russland und zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
  • Verbot des Verkaufs von oder der anderweitigen Eigentumsübertragung an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV und HS-Code ex 8901 20 an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland (Artikel 3q). Der Verkauf in ein Drittland ist unverzüglich der Behörde des EU-Staates zu melden, in dem der Eigentümer seinen Wohnsitz hat. Eine nachträgliche Meldepflicht bis 20. Februar 2024 besteht für Verkäufe nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023.
  • Der Eingang von Fahrzeugen des KN-Codes 8703 in die Union kann genehmigt werden, wenn das Fahrzeug nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt. Kraftfahrzeuge mit Diplomatenkennzeichen sind vom Einfuhrverbot ausgenommen.
  • Verbot der direkten oder indirekten Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe von Diamanten aus Russland (Artikel 3p): Dieses Verbot gilt für Diamanten mit Ursprung in Russland, für aus Russland ausgeführte Diamanten, für Diamanten im Transit durch Russland und wird schrittweise auch für russische Diamanten gelten, die in Drittländern verarbeitet wurden.

Kontakt

Abteilung V2 - Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at