Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

BMAW: Stromkostenbremse für gewerbliche Haushalte ab kommendem Montag beantragbar Haushalte der betroffenen Gewerbetreibenden werden mit durchschnittlich 500 Euro entlastet

Die Stromkostenbremse der Bundesregierung ist seit 1. Dezember 2022 wirksam und unterstützt Haushalte angesichts der hohen Kosten für Energie. Manche Gewerbetreibende, die ihren Hauptwohnsitz am Betriebssitz haben, beziehen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler, der auf das Lastprofil "Gewerbe" lautet. Um auch diese zu unterstützen, wurde mit der Novellierung des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG) eine ergänzende Regelung zur allgemeinen Stromkostenbremse für Privatpersonen eingeführt. Ab nächsten Montag können die betroffenen Gewerbetreibenden einen Antrag auf Gewährung der Stromkostenbremse stellen. Die Entlastung beträgt im Schnitt 500 Euro.

Anträge können ab 17. April bis spätestens 31. Mai 2023 online unter www.stromkostenbremse.gv.at/lufg/antrag gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Stromkostenbremse erfüllt sind und der Antrag bewilligt wird, wird der Zuschuss ab dem 1. Juni 2023 automatisch auf der Stromrechnung für die nächsten 19 Monate berücksichtigt. Haushalte mit mehr als drei Personen, die an derselben Adresse gemeldet sind, erhalten außerdem Zuschläge pro Person, für die kein separater Antrag nötig ist. Eine Doppelförderung durch die Stromkostenbremse für Privatpersonen und die Stromkostenbremse für Gewerbetreibende mit nur einen Stromzähler nach dem SKZG wird ebenso ausgeschlossen wie eine zusätzliche Förderung durch den Energiekostenzuschuss oder durch das Pauschalmodell für Kleinunternehmen.

Nähere Informationen sind hier zu finden: http://bit.ly/419LWr3

Kontakt:

Presseabteilung - Wirtschaft: presse.wirtschaft@bmaw.gv.at